Polizeiliche Datenbanken

Kurz vor dem Abstimmungswochenende weist der Tages-Anzeiger darauf hin, dass die Polizei über umfangreiche Datenbanken verfügt, die praktisch niemand zur Kenntnis nimmt:

> Im «Informationssystem zur Personenidentifikation» des Bundesamtes für Polizei (Fedpol) finden sich Daten von Personen, die erkennungsdienstlich behandelt wurden, sowie Daten von Tatorten.

> Dank dem «nationalen Polizeiindex» des Fedpol können Polizeikräfte der Kantone mit einer einzigen Abfrage klären, ob und warum jemand polizeilich verfolgt wird.

> Im «System internationale und interkantonale Polizeikooperation» sammelt das Fedpol nicht nur Daten zu verlorenen oder gestohlenen Gegenständen, sondern auch «Informationen zu strafbaren Handlungen, die nicht der Bundesgerichtsbarkeit unterliegen».

> Im «System zur Unterstützung der Ermittlungen der Kantone» liegen beim Fedpol Daten, welche Polizeikorps der Kantone «im Rahmen von Vorermittlungen und gerichtspolizeilichen Ermittlungen» gesammelt haben.

> Das «automatisierte Polizei- und Sachfahndungssystem» des Fedpol enthält Fahndungsmerkmale und Hinweise zu Zeugen oder Geschädigten.

Im Kanton Solothurn findet sich eine (viel zu vage und damit kaum genügende) gesetzliche Grundlage im Gesetz über die Kantonspolizei (s. den Auszug unten), die auch in der entsprechenden Verordnung nicht konkretisiert wird:

§ 40. I. Grundsatz

Die Kantonspolizei führt die zur recht- und zweckmässigen Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Registraturen.

§ 41. II. Datenschutz

1 Für Daten und Akten der Kantonspolizei gelten die allgemeinen Bestimmungen über das Amtsgeheimnis und den Datenschutz.

2 Die Kantonspolizei darf besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile bearbeiten, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere zur Verfolgung von Straftaten, erforderlich ist.

3 Sie darf Personendaten auch anders als bei der betroffenen Person erheben, wenn die Verfolgung von Straftaten es erfordert. Ist die Kantonspolizei so vorgegangen, so muss die betroffene Person nachträglich informiert werden, sofern nicht wichtige Interessen der Strafverfolgung entgegenstehen oder die nachträgliche Mitteilung mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden wäre.

§ 42. III. Amtshilfe

Andern Amtsstellen, Behörden und Gemeinden dürfen Informationen nur übermittelt werden, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben des Informationsempfängers erforderlich ist.

§ 43. IV. Rechte Betroffener

1. Einsichtsrecht

Jedermann kann in die Aufzeichnungen über seine Person Einsicht nehmen. Ausgenommen sind die Akten in hängigen Verfahren.

§ 44. 2. Berichtigung

1 Fehlerhafte Aufzeichnungen sind von Amtes wegen zu berichtigen.

2 Der Betroffene kann beim Kommando die Berichtigung unrichtiger Aufzeichnungen beantragen.

Kurz: Die Polizei darf alles aufzeichnen, was ihr als zweckmässig erscheint.