Polizeiliche Mobiltelefone

Die Polizei betreibt offenbar Mobiltelefone, auf welche Drogenhändler freimütig ihre neuen Kontaktdaten hinterlegen. Jedenfalls ging auf eines dieser Telefone folgende Meldung ein: “Hallo koleg ich bin Z. und das ist meine new number ok”. Die Polizei antwortete, indem sie mit Z. ein Treffen vereinbarte, wo sie dann belastendes Material gegen X. sicherstellen konnte. Eine (altrechtliche) verdeckte Ermittlung war das nach Auffassung des Bundesgerichts nicht (BGer 6B_527/2013 vom 25.03.2014):

Z., der nach der Verdachtslage mit Betäubungsmitteln handelte, sandte dem Detektiv-Korporal eine SMS, um ihm seine neue Nummer anzugeben (…). Die Kontaktnahme ging somit nicht von der Polizei aus. In seinem SMS fragte der Detektiv-Korporal weder konkret nach Betäubungsmitteln noch machte er ein Kaufangebot. Die Antwort war ausschliesslich darauf gerichtet, einen Treffpunkt mit dem Händler zu vereinbaren, um ihn zu identifizieren. Nachdem die Polizei ihm unerkannt bis zum Haus gefolgt war, verhaftete sie ihn dort (…). Das Verhalten des Detektiv-Korporals war somit weder aktiv noch zielgerichtet im Sinne der Rechtsprechung. Sein Verhalten fällt nicht unter den Anwendungsbereich des aBVE (E. 1.4).

Mich hätte hier interessiert, was Z. veranlasst haben könnte, seine Nummer der Polizei zu melden. Ohne diese Information ist jedenfalls nicht auszuschliessen, dass die ursprüngliche Kontaktaufnahme eben doch von der Polizei aus ging.