Polizeiliche Mobiltelefone
Die Polizei betreibt offenbar Mobiltelefone, auf welche Drogenhändler freimütig ihre neuen Kontaktdaten hinterlegen. Jedenfalls ging auf eines dieser Telefone folgende Meldung ein: “Hallo koleg ich bin Z. und das ist meine new number ok”. Die Polizei antwortete, indem sie mit Z. ein Treffen vereinbarte, wo sie dann belastendes Material gegen X. sicherstellen konnte. Eine (altrechtliche) verdeckte Ermittlung war das nach Auffassung des Bundesgerichts nicht (BGer 6B_527/2013 vom 25.03.2014):
Z., der nach der Verdachtslage mit Betäubungsmitteln handelte, sandte dem Detektiv-Korporal eine SMS, um ihm seine neue Nummer anzugeben (…). Die Kontaktnahme ging somit nicht von der Polizei aus. In seinem SMS fragte der Detektiv-Korporal weder konkret nach Betäubungsmitteln noch machte er ein Kaufangebot. Die Antwort war ausschliesslich darauf gerichtet, einen Treffpunkt mit dem Händler zu vereinbaren, um ihn zu identifizieren. Nachdem die Polizei ihm unerkannt bis zum Haus gefolgt war, verhaftete sie ihn dort (…). Das Verhalten des Detektiv-Korporals war somit weder aktiv noch zielgerichtet im Sinne der Rechtsprechung. Sein Verhalten fällt nicht unter den Anwendungsbereich des aBVE (E. 1.4).
Mich hätte hier interessiert, was Z. veranlasst haben könnte, seine Nummer der Polizei zu melden. Ohne diese Information ist jedenfalls nicht auszuschliessen, dass die ursprüngliche Kontaktaufnahme eben doch von der Polizei aus ging.
Warum wird davon ausgegangen oder in Zweifel gestellt, dass die Polizei nicht nach der StPO vorgeht?
Hier eine andere Möglichkeit:
Drogendealer zeichnen sich in der Regel nicht durch einen höflichen und respektvollen Umgang mit der Konsumentenschaft aus. Sollte dann auch noch die Reinheit der Drogen mangelhaft werden, kann es gut sein, dass ein Süchtiger die Nr. eines Drogenfahnders “weitergbit”. So kann er sich für den schlechten Stoff und die fehlenden Manieren erkenntlich zeigen. Und ja, die Nrn. sind teils im Milieu bekannt, BM-Fahnder sind ja schliesslich keine Observanten und haben anlässlich von Einvernahmen regelmässigen Kontakt zu Abhängingen.
Am Tag, an dem ich einfach glaube was man mir sagt, höre ich auf Staatsbürger zu sein. Wenn ich gut gelaunt bin, ziehe ich aber auch mal in Erwägung, dass ein Strafverfolger nach Gesetz handelt ;-).
Erinnert doch irgendwie sehr an 6B_610/2013, bei welchem die Grenze des Legalen (m.E. zumindest) überschritten wurde. Scheinbar will das BGer mit diesem Urteil seine diesbezügliche Praxis festigen…
@COP:
“Warum wird davon ausgegangen oder in Zweifel gestellt, dass die Polizei nicht nach der StPO vorgeht?”
Ich kenne aus eigener Anschauung Fälle wo die Polizei nicht gemäss StPO vorging, vom Obergericht gedeckt wurde und erst vor Bundesgericht zum Einsehen gebracht wurde.
Der anschliessend vom leitenden Staatsanwalt geäusserte Kommentar war sehr vielsagend 😉
Selbstverständliche gibt es auch viele gesetzestreue COPs, aber z.B. das Verhalten gegenüber einer Arbeitskollegin in Zürich hat mich umgekehrt völlig Fassungslos zurückgelassen…