Polizeirechtliche StPO-Erweiterung
Eine StPO-widrige Durchsuchung eines Zimmers, in dem sich eine illegale Hanfindoor-Anlage (angeblich ein Zufaer Zufallsfund) befand, heisst noch nicht, dass sie auch rechtswidrig war. Das kantonale Polizeirecht kann nach einem neuen Urteils des Bundesgerichts die erforderliche gesetzliche Grundlage liefern (BGer 6B_584/2022 vom 24.08.2023, Fünferbesetzung).
In der Sache ging es um einen Polizeieinsatz in einer Wohnung anlässlich eines Beziehungsstreits. Bei diesem Einsatz wurde gleich auch ein geschlossenes Zimmer durchsucht, in dem sich überraschenderweise eine Hanfindoor-Anlage mit 44 Hanfpflanzen fand. Zu klären war die Frage nach der Verwertbarkeit dieses “Zufallsfunds”, der natürlich kein Zufallsfund war.
Zwar stellt die Vorinstanz, wie soeben dargelegt, fest, in der StPO sei keine rechtliche Grundlage für die Durchsuchung des Zimmers Nr. 2 enthalten. Jedoch stützt sie die Verurteilung auf das kantonale Polizeigesetz, konkret auf Art. 2 Abs. 2 PG/SG (E. 1.4).
Das Bundesgericht hat sodann geprüft, ob die Dursuchung gestützt auf das Polizeigesetz gesetzeskonform war und hat das bejaht. Art. 2 Abs. 2 PG/SG lautet wie folgt:
Ohne besondere gesetzliche Grundlage darf in Freiheit und Eigentum nur eingegriffen werden, wenn eine schwere und unmittelbare Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht anders abgewehrt werden kann.
Obwohl die Protagonisten des Streits sofort angetroffen wurden, kamen Vorinstanz und Bundesgericht zum Schluss, dass sich im Zimmer Nr. 2 möglicherweise bewaffnete Dritte aufgehalten haben könnten. Aus Eigenschutz hätte das Zimmer durchsucht werden dürfen:
Insgesamt ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz erwägt, aufgrund dieser unerwarteten Elemente hätten die Polizeibeamten von einem echten und unvorhersehbaren Notfall ausgehen dürfen und müssen. Daraus schliesst sie nachvollziehbar, das Betreten des Zimmers Nr. 2 durch die Polizeibeamten zwecks Eigensicherung sei verhältnismässig und damit von der polizeilichen Generalklausel gemäss Art. 2 Abs. 2 PG/SG gedeckt (E. 1.5.4).
Damit war für das Bundesgericht klar, dass der angebliche Zufallsfund verwertet werden konnte:
Soweit er dies damit begründet, sowohl die Durchsuchung der Wohnung als auch die gestützt darauf gewonnenen Beweise, die zur Eröffnung des vorliegenden Strafverfahrens geführt hätten, seien ohne gesetzliche Grundlage, ohne hinreichenden Tatverdacht und damit rechtswidrig erfolgt, ist ihm nach den obigen Ausführungen nicht zu folgen. Mit der Vorinstanz erweist sich die Durchsuchung des Zimmers Nr. 2 als zulässig (E. 6).
Für mich ist das alles andere als klar, zumal die Feststellungen des Bundesgerichts nicht genügen, um die Verwertbarkeit bejahen zu können. Selbst wenn die Durchsuchung des Zimmers Nr. 2 polizeirechtlich zulässig war, heisst das noch nicht, dass sie strafprozessual verwertbare Beweismittel produziert hat. Strafprozessual war die Durchsuchung des Zimmers Nr. 2 eine verbotene anlasslose und verdachtsunabhängige Zwangsmassnahme ohne den erforderlichen Zwangsmassnahmenbefehl.
Sehe ich auch so. Die Polizei hätte nach einem ersten Blick ins Zimmer (der wohl zulässig gewesen sein dürfte) und Entdeckung des Zufallsfundes umgehend die Staatsanwaltschaft kontaktieren und einen (vorerst mündlichen) HD-Befehl erhältlich machen müssen. Der kontaktierte Staatsanwalt hätte diesen sicher auch ausgestellt – verstehe deshalb nicht, warum das nicht passiert ist und weshalb das Bundesgericht ein solches Vorgehen schützt.
@Lukas Trust: es passiert, weil das Bundesgericht das Vorgehen schützt.
Wir sind kein Rechtstaat sondern ein Säuhäfeli Verein, das BGE schütz ihre Vorinstanzen, der Bürger ist verloren, gesetze schützen ihn nicht, sie sind einzig dazu da ihn zu sanktionieren und seine Freiheiten einzuschränken und selbst wo es keine gesetzliche Grundlage gibt wird irgendwas erfunden, es ist doch alles eine lächerlichkeit, Urteil sind wie Lotto der dumme is schlussendlich wer sich noch versucht ans gesetz zu halten.
Das zeigt halt die Denke der Polizisten… “Wozu das Klopapier wenn ich eine Uniform und eine Waffe habe”… ist halt der äußerst niedrige Stellenwert der Wohnung in der Schweiz. Art. 8 EMRK ist ein Witz in der Schweiz. In Litauen undenkbar.. was bin ich froh das wir den Richtervorbehalt (noch) haben…
Ich verstehe diesen Entscheid nicht. Die Ausführungen im Entscheid sind für mich nicht logisch.
@Gerichtsschreiber: liegt vielleicht daran, dass die Gerichtsschreiberin so begründen musste, dass alle fünf Richter gerade noch damit leben können, aber vielleicht bin ich wieder einmal zu wohlwollend.
Ich denke nicht das die Richter es wirklich lesen… “Wird schon stimmen … erste Seite, dann die Mitte und kurz noch das Ende”…
Urteilsberatungen würden hier wirklich Abhilfe bringen… und vor allem Lesepflicht… ach die Höchstrichter… kein Wunder das Europa bzw. das westliche System in Asien keinerlei Bewunderung mehr erfährt..