Polizeischutz nach St. Galler Art

Die Strafbehörden des Kantons St. Gallen müssen laut einem heute online gestellten und zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenen Entscheid des Bundesgerichts (BGE 1P.440/2005 vom 06.10.2005) eine Strafuntersuchung gegen zwei Polizeibeamte eröffnen. Diese waren vom Beschwerdeführer angezeigt worden, nachdem sie ihn im Anschluss an eine Ausweiskontrolle festgenommen und nicht unerheblich verletzt hatten. Die Anklagekammer lehnte die Durchführung eines Strafverfahrens gegen die Polizisten mit der Begründung ab, ihr Einsatz sei rechtmässig und durch die Amtspflicht nach Art. 32 StGB gedeckt gewesen. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass die Beamten unzulässige und unverhältnismässige Mittel oder Gewalt angewendet hätten. Die für diese Feststellungen erforderlichen Abklärungen wurden aber gar nicht getroffen.

Der Beschwerdeführer berief sich vor Bundesgericht erfolgreich auf Art. 3 und Art. 13 EMRK. Das Bundesgericht zählt ausführlich auf, was die St. Galler Behörden alles unterlassen haben, um den Sachverhalt abzuklären: “Da dies alles unterblieben ist, haben die kantonalen Behörden den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine wirksame und vertiefte Untersuchung nach Art. 3 und 13 EMRK verletzt.”

Zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehen ist der Entscheid wohl aber bezüglich der Frage der Legitimation des Beschwerdeführers, die das Bundesgericht aus dem Anspruch auf eine vertiefte und wirksame Untersuchung bei vertretbarer Behauptung einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung (prozessualer Teilgehalt von Art. 3 EMRK) sowie aus Art. 13 EMRK ab.