Polizeitaktisch begründeter robuster Zugriff

Im Kanton Zürich hat ein Polizist so robust zugegriffen, dass ausnahmsweise die Ermächtigung zur Strafuntersuchung erteilt wurde. Diese führte dann allerdings nicht sehr weit. Zuerst wurde nämlich der Betroffene verurteilt (BM-Übertretung und natürlich Hinderung einer Amtshandlung), dann das Verfahren gegen den Polizeibeamten eingestellt. Die dagegen gerichteten Beschwerden blieben erfolglos, zuletzt auch am Bundesgericht (BGer 6B_559/2013 vom 27.01.2014):

Nach dem massgeblichen Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG) wollte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer daran hindern, sich des Beweismittels (Kokain) zu entledigen (in die Sihl zu werfen; Urteil S. 9). Die Thoraxkontusion ist mit dem Wegreissen durch Umklammern und auf den Boden legen (aus polizeitaktischen Gründen) ohne Weiteres in Einklang zu bringen. Ein Zugriff musste schnell und robust erfolgen, sollte er seinen Zweck erreichen. Anhaltspunkte für eine unverhältnismässige Gewaltanwendung sind nicht gegeben. Die physische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers dürfte den Schweregrad einer Tätlichkeit erreichen (Art. 26 Abs. 1 StGB). Solche Folgen sind bei einem regulären dynamischen Zugriff möglich. Der Verdacht auf ein Betm-Delikt war begründet. Die Verhinderung der Beweisvernichtung war rechtmässig. Da der Beschwerdeführer “auf frischer Tat ertappt” (Art. 217 Abs. 1 lit. a StPO) worden war und die formularmässige Erledigung (zulässigerweise) verweigerte, war es erforderlich, ihn auf den Polizeiposten zu verbringen. Das war auch zur ärztlichen Untersuchung geboten, weil der Beschwerdeführer vor Ort geltend gemacht hatte, durch den polizeilichen Zugriff verletzt worden zu sein (wie er in der Beschwerde S. 6 bestätigt). Amtsmissbrauch oder Nötigung fallen ausser Betracht (E. 2.4.2).

Die Lehre daraus: wer nicht festgenommen und auf den Posten verbracht werden will, der verweigere nicht die formularmässige Erledigung (d.h. unterschriftliches Geständnis) und behaupte ja nicht, durch den Zugriff verletzt worden zu sein.

Der Entscheid ist übrigens ein Beispiel dafür, wie man Beschwerden förmlich abschmettern kann. Hier ein Beispiel aus den Erwägungen:

Der Polizeieinsatz betraf eine Anhaltung des Beschwerdeführers und dessen Verbringung auf den Posten der Stadtpolizei Zürich. Aufgrund der Ermächtigung des Obergerichts eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung. Der Anspruch auf eine Strafuntersuchung ist nicht verletzt (E. 2.3).