Pornografie als Menschenrecht?

Die NZZ hat gestern in einem online nicht verfügbaren Artikel über einen Fall am Obergericht des Kantons Zürich berichtet, der mit einer Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe (120 Tagessätzen zu CHF 45.00) wegen verbotener Pornografie (Art. 197 StGB) endete. Der u.a. wegen Sodomie mit einem Kalb vorverurteilte IV-Rentner hatte sich tausende von einschlägigen Bildern und gegen 180 Filme aus dem Internet heruntergeladen.

Ebenso interessant wie aussichtslos war die Verteidigungsstrategie: Der Verurteilte berief sich auf Art. 10 EMRK. Gemäss NZZ liess sich das Obergericht darauf nicht ein und stützte sich dabei auf die möglichen Einschränkungen der Meinungsäusserungsfreiheit nach Art. 10 Ziff. 2 EMRK, worunter auch Pornografie falle. Der Konventionstext lautet wie folgt:

Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.

Der Verurteilte hat angekündigt, den Fall bis nach Strassburg zu ziehen. Zur Rechtslage in den USA empfehle ich diese Website (The National Academies) mit Hinweisen auf die wichtigsten Entscheidungen des U.S. Supreme Court.