Prävention oder Repression? who cares!

Einmal mehr lässt das Bundesgericht Beweismittel zu, die ausserhalb eines Strafverfahren im Rahmen eines angeblich rein präventiven Polizeieinsatzes erhoben wurden. Als Rechtsgrundlage für eine „präventive verdeckte Fahndung“ liess es eine geheime Kommunikationsüberwachung gestützt auf ein kantonales Polizeigesetz genügen (BGE 6B_490/2024 vom 24.01.2025, Publikation in der AS vorgesehen, Medienmitteilung).

Das Bundesgericht verweist auf seine Rechtsprechung, wonach die Voraussetzungen der verdeckten Fahndung gemäss Art. 298b StPO nicht restriktiv auszulegen seien (klar, es geht ja bloss um Grundrechtseingriffe), um dann als Rechtsgrundlage doch das Polizeigesetz FR und den Verhältnismässigkeitsgrundsatz (immer gut bei fehlender strafprozessualer Grundlage) heranzuziehen.