Präventive Entnahme von DNA?

Eine präventive erkennungsdienstliche Erfassung und Erstellung eines DNA-Profils ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts trotz m.E. fehlender gesetzlicher Grundlage (das Bundesgericht beruft sich auf Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO; BGE 147 IV 372 E. 2.1) nur zulässig, wenn ernsthafte Gefahren für wesentliche Rechtsgüter drohen.

Bei einem Sprayer, der in der Stadt Bern angeblich zwei Tags angebracht hat, ist dies entgegen dem Obergericht des Kantons Bern nicht der Fall (BGer 1B:259/2022 vom 23.06.2023):  

Der Beschwerdeführer ist nicht vorbestraft und die untersuchten Anlasstaten tangieren keine besonders schützenswerten Rechtsgüter (wie etwa die körperliche Integrität), sondern einzig das Vermögen. Zwar können Sprayereien potentiell einen hohen Sachschaden verursachen und damit die erforderliche Deliktsschwere erfüllen; im vorliegenden Fall soll sich der Schaden nach Angaben der Staatsanwaltschaft aber auf weniger als Fr. 5’000.– belaufen. Zur Schadenshöhe der anderen “Tags”, für die der Beschwerdeführer angeblich zumindest mitverantwortlich sein soll, finden sich keinerlei Angaben im angefochtenen Entscheid. Die dem Beschwerdeführer konkret vorgeworfenen Sachbeschädigungen können bei dieser Sachlage nicht als Delikte “einer gewissen Schwere” qualifiziert werden (E. 4.4).