Präventivhaft für Verkehrssünder
Dass Untersuchungshaft an sich auch bei Antragsdelikten möglich ist, dürfte unbestritten sein. Mindestens so klar dürfte aber sein, dass sie nicht mehr möglich ist, wenn der Strafantrag zurückgezogen wird.
Dies hat das Bundesgericht dem Obergericht des Kantons Aargau dargelegt (BGer 1B_458/2016 vom 19.12.2016):
Dieser Titel für die Weiterführung des Freiheitsentzugs fiel aber – wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt – mit dem Rückzug der Strafanträge am 27. Oktober 2016 dahin: Da es sich sowohl bei der Drohung als auch bei der einfachen Körperverletzung um Antragsdelikte handelt, kann mit dem Rückzug der Strafanträge, der nach Art. 33 Abs. 2 StGB endgültig ist, eine Prozessvoraussetzung definitiv nicht mehr erfüllt werden, weshalb das Strafverfahren nach Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO einzustellen gewesen wäre (…). Wie die Vorinstanz bereits ausführte, bedeutet dies mit Blick auf Haftvoraussetzungen, dass kein dringender Tatverdacht der einfachen Körperverletzung und der Drohung mehr bestand (…). Die Vorinstanz hätte somit gemäss Art. 212 Abs. 2 lit. a StPO die Untersuchungshaft aufheben müssen, als sie am 28. Oktober 2016 vom Rückzug der Strafanträge erfuhr (E. 2.3).
Das Bundesgericht hebt die Untersuchungshaft aber nicht auf, weil eine Telefonauswertung einen neuen Tatverdacht auf eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln begründet hat. Der einschlägig vorbestrafte Häftling bleibt zufolge Rückfallgefahr damit in Präventivhaft:
Mit Blick auf die Rückfallprognose ist zugunsten des Beschwerdeführer zu würdigen, dass die neusten Tatvorwürfe im Vergleich zur Flucht vor der Polizei im Januar 2013 auf einer weniger risikobehafteten Fahrweise gründen. Insoweit ist zumindest angesichts der aktuellen Untersuchungsergebnisse keine Aggravationstendenz zu erkennen. Dennoch bekundet der Beschwerdeführer offensichtlich Mühe, sich an das mit der fehlenden Fahrberechtigung einhergehende Verbot des Führens eines Motorfahrzeugs zu halten. Dabei schreckt er offensichtlich nicht davor zurück, mit massiv überhöhter Geschwindigkeit zu fahren. Neben dieser Deliktsintensität weisen die Tathandlungen auch eine gewisse Häufigkeit auf. Abgesehen von den aktuellen Tatvorwürfen und der bereits thematisierten Flucht vor der Polizei, lag der Verurteilung des Beschwerdeführers am 4. Dezember 2014 auch eine Fahrt auf der Autobahn von Zürich nach Basel mit einer Geschwindigkeit von zeitweise über 200 km/h zugrunde (vgl. E. 4.5 des Urteils). Im Rahmen jener Untersuchungen räumte der Beschwerdeführer ausserdem ein, mit dem mehrmals entwendeten Porsche Cayenne insgesamt rund 1’000 km gefahren zu sein (vgl. E. 1.9 des Urteils). Überdies wurde der Beschwerdeführer bereits mit Urteil der Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 23. Januar 2011 des mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis schuldig befunden (vgl. E. 4.3.1 des angefochtenen Entscheids) [E. 3.5].
Im Urteilsdispositiv muss sich die Vorinstanz aber anhören, dass sie die Verfassung und die EMRK verletzt hat:
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und es wird festgestellt, dass der Freiheitsentzug des Beschwerdeführers während der Dauer vom 28. Oktober 2016 bis zum 21. November 2016 nicht auf einem richterlichen Entscheid beruhte, der die gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 31 Abs. 1 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK erfüllte.