Präventivhaft auch für mutmassliche Hanfbauern
In einem zur Publikation in der AS vorgesehenen Haftentscheid ändert das Bundesgericht den deutschsprachigen Gesetzestext von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ab (BGE 1B_126/2011 vom 06.04.2011). Der Text lautet:
[…] durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
Dem Bundesgericht erscheint eine Umplatzierung des Wortes “schwere” für sachgerecht:
Sachgerecht erscheint, jegliche Verbrechen zu erfassen. Gestützt auf den französischsprachigen Gesetzestext – “des crimes ou des délits graves” – ist die Bestimmung deshalb durch Umplatzierung des Adjektivs “schwere” dahingehend auszulegen, dass “Verbrechen oder schwere Vergehen” drohen müssen (…) (E. 3.2).
Den italienischen Wortlaut (gravi crimini o delit) zieht das Bundesgericht nicht heran.
Damit war der Weg frei, die Haftbeschwerde eines Beschwerdeführers abzuweisen, der wegen Verdachts des Hanfanbaus in Untersuchungshaft sitzt:
Dass mit banden- und gewerbsmässigem Betäubungsmittelhandel die Sicherheit anderer Personen erheblich gefährdet werden kann, kann nicht zuletzt angesichts der Tatsache, dass sich solche Delikte häufig in einem gewaltbereiten Umfeld abspielen, nicht zweifelhaft sein.
Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass sich die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen und schwere Vergehen grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen kann (…); in Betracht kommen insoweit insbesondere auch qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (E. 3.7).
Die Vorinstanz hat in ihrer Begründung auf diese Ausführungen in der Botschaft verwiesen und insbesondere erwogen, es handle sich vorliegend um ein umfangreiches und komplexes Verfahren mit insgesamt vier Beteiligten, und es sei zum Vornherein klar gewesen, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr bis zum 7. April 2011 nicht wegfallen werde. Diese Erwägungen der Vorinstanz überzeugen (E. 4.2.1).
Und das Hanf eigentlich kein Betäubungsmittel ist interessiert wieder nicht. Ich sehe zudem auch einen erheblichen Unterschied zwischen einem Hanfbauer und einem Banden- und gewerbsmässigem Betäubungsmittelhändler, zudem wo es ja eben kein Betäubungsmittel ist, stimmt ja nicht mal das aber interessiert ja anscheinend niemanden. Und eben noch ist es mutmasslich. Frage mich gerade warum besteht nur der Verdacht, wurde das Hanffeld nicht entdeckt oder ach was solls… Nur schon das ein Hanfbauer in der Schweiz als grosse Gefahr für die Allgemeinheit und erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer betrachtet wird – von Banker geht meiner Meinung nach ja eine viel grösser Gefahr aus, die sind wirklich gefährlich und gefährden sogar das ganze Land, komischerweise werden die in Ruhe gelassen… Und diese Wortvertauschereien, was soll das? Ist das der neue Trend die Wörter einfach rum zu schieben bis der Sinn den man gerade möchte dabei heraus kommt oder was? Ich meine der Unterschied zwischen schwerem Verbrechen und Vergehen ist klar aber der Unterschied zwischen Verbrechen und schweren Vergehen ist doch eher gering oder?