Präventivhaft geschützt
Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 3. April 2006 (BGE 1P.150/2006) eine staatsrechtliche Beschwerde gegen einen Haftentscheid abgewiesen.
Zum Haftgrund der Wiederholungsgefahr führt es aus, dass allfällige Drohungen, die zu keinem Strafantrag führten, nicht Gegenstand eines pendenten Strafverfahrens seien und daher bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr nicht berücksichtigt werden dürfen. Zu einem anderen Ergebnis kommt das Bundesgericht bei der Beurteilung der Rückfallgefahr:
Aus den Ermittlungsakten ergibt sich sodann, dass der Beschwerdeführer auch gegenüber anderen Personen – namentlich dem behandelnden Psychologen seiner Tochter – schwere Drohungen ausgesprochen haben soll [Anmerkung: hierfür lagen keine Strafanträge vor]. Auch wenn dem Beschwerdeführer die diesbezüglichen Aktenstücke noch nicht vorgelegt worden sind, konnte er sich doch zu diesen Vorwürfen in seiner Replik äussern. Er hat sie nicht bestritten, sondern lediglich als „nicht genügend erstellt“ bezeichnet (E. 3.4).
Der Entscheid ist im Ergebnis sicher richtig. Aber die Begründung verstehe ich nicht ganz.