Präventivhaft statt zweckmässige ambulante Therapie

Das Bundesgericht bestätigt die Präventivhaft eines Pädophilen, obwohl gemäss Gutachten eine ambulante Therpaie zweckmässig ist (BGer 1B_331/2012 vom 25.06.2012).

Nach dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 19. Januar 2012 gibt es für die festgestellten Störungen im Sinne einer Pädophilie und eines Voyeurismus keine spezifische Behandlung. Das Rückfallrisiko lasse sich gegebenenfalls – nicht in jedem Fall – mit einer verhaltenstherapeutischen, deliktsorientierten Behandlung senken. Diese beinhalte eine über Jahre fortgeführte, engmaschige ambulante Psychotherapie und gegebenenfalls eine symptomatische pharmakotherapeutische Unterstützung. Um beim Beschwerdeführer eine Verbesserung der ungünstigen Legalprognose zu erreichen, sei eine therapeutische Massnahme angezeigt und die Behandlungsbedürftigkeit in diesem Sinn eindeutig gegeben. Zur Zeit sei eine ambulante Massnahme i.S.v. Art. 63 StGB zweckmässig. Sollte sich diese im weiteren Verlauf als unzureichend erweisen, sollte die Notwendigkeit einer stationären Massnahme i.S.v. Art. 59 StGB erwogen werden. Geeignete Institutionen seien vorhanden. Die ambulante Behandlung könne auch im Rahmen des Strafvollzugs durchgeführt werden (Gutachten, S. 75).
Dass eine ambulante Psychotherapie (im Sinne von Art. 237 Abs. 2 lit. f StPO) unter Umständen erfolgreich sein könnte, lässt sich damit zwar nicht von vornherein ausschliessen. Um das Rückfallrisiko gegebenenfalls senken zu können, ist nach Auffassung der Gutachter aber eine über Jahre fortgeführte, engmaschige ambulante Therapie erforderlich. Die vom Beschwerdeführer beantragte Ersatzmassnahme erscheint damit kurzfristig nicht geeignet, eine Verbesserung der sehr ungünstigen Legalprognose zu erreichen respektive die bestehende Wiederholungsgefahr massgeblich zu beschränken (E. 5.5, Hervorhebungen durch mich).

Wetten, dass sich der Sachrichter dannzumal auf diese Erwägung stützen und eine stationäre statt einer ambulanten Therapie anordnen wird? Und: Wurde hier nicht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit umgedreht?