Präventivhaft von Bundesgerichts Gnaden
Wenn das Haftgericht und die kantonale Beschwerdeinstanz die Kollusionsgefahr zu Unrecht bejahen und die anderen möglichen Haftgründe offen lassen, dann haben wir ja noch das Bundesgericht als obersten Haftrichter. Das Bundesgericht kennt zwar die Untersuchungsakten “in der Regel nicht ausreichend”, aber immerhin so gut, dass es Gründe für Präventivhaft erkennt kann und die kantonalen Instanzen anweist, diese möglichst rasch noch abzuklären (BGer 1B_705/2012 vom 10.12.2012):
Zwar erscheint der besondere Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nicht ausreichend erstellt (…). Den vorliegenden Akten lassen sich jedoch konkrete und ernstzunehmende Anhaltspunkte entnehmen für bedrohendes (und insgesamt nötigendes) Verhalten sowie für eine gewisse psychische Unberechenbarkeit des Beschwerdeführers, welche allenfalls auf ein drohendes schwer wiegendes (Weiter-)Delinquieren schliessen lassen könnten. Bei dieser Sachlage hat eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Prüfung der fraglichen Haftgründe zu erfolgen (Art. 221 Abs. 1 lit. c bzw. Art. 221 Abs. 2 StPO) [E. 2.10].
Zu Recht erinnert das Bundesgericht auch an das Beschleunigungsgebot, welches die kantonalen Behörden nach seinem Rückweisungsentscheid zu beachten haben. Unter Beschleunigungsgebot stelle ich mir allerdings etwas anderes vor, zumal der Betroffene seit 3. Oktober 2012 in Haft ist:
Sofern es unterdessen vorliegt, wird die Vorinstanz bei der Prüfung der genannten Haftgründe das in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten beizuziehen haben. Falls dieses noch nicht erstellt werden konnte, drängt es sich angesichts des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO, Art. 31 Abs. 4 BV) auf, dass die kantonalen Behörden beim beauftragten Experten vorab ein Kurzgutachten zur Frage der Rückfalls- bzw. Ausführungsgefahr für schwer wiegende Delikte – oder wenigstens einen mündlichen Zwischenbericht – unverzüglich anfordern (vgl. Art. 226 Abs. 4 lit. b StPO; BGE 128 I 149 E. 4.4 S. 154; Urteil 1B_731/2011 vom 19. Januar 2012 E. 6.3; Forster, a.a.O., Basler Kommentar StPO, Art. 226 N. 11 Fn. 84, Art. 221 N. 14 Fn. 56). Nötigenfalls wäre auch zu prüfen, ob konkreten Gefahren bzw. Haftgründen mit Ersatzmassnahmen für Haft ausreichend begegnet werden könnte. Eine kurze Weiterdauer der Haft bis zur gerichtlichen Abklärung der in Frage kommenden Haftgründe erweist sich im vorliegenden Fall als bundesrechtskonform.
Kurze Weiterdauer der Haft? Der Beschuldigte wurde vor zweieinhalb Monaten verhaftet. Vorgeworfen wird ihm mehrfache Sachbeschädigung, mehrfache Nötigung und Beschimpfung sowie mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen.
“… mehrfache Sachbeschädigung, mehrfache Nötigung und Beschimpfung sowie mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen.”
Für sowas kann man ein Quartal lang in Präventivhaft gesteckt werden?
Komisch, wenn Polizisten Nötigungen und Amtsmissbräuche begehen, passiert genau gar nix.