Praxisänderung im Massnahmenrecht

Das Bundesgericht ändert seine in BGE 134 IV 246 begründete Rechtsprechung, wonach nach Aufhebung einer ambulanten Massnahme kein Raum für eine andere ambulante Massnahme bestehe (BGE 6B_68/2016 vom 28.11.2016 E. 5, Publikation in der AS vorgesehen).

In der Sache hat es hingegen ein Urteil kassiert, mit dem eine stationäre Massnahme angeordnet wurde, nachdem eine ambulante Massnahme gescheitert und die Strafe bereits verbüsst war. Das Bundesgericht schliesst dies zwar nicht aus, verlangt aber eine strikte Verhältnismässigkeitsprüfung:

Allerdings muss im Zeitpunkt ihrer Anordnung nach Scheitern der ambulanten Therapie im Sinne einer strikten Verhältnismässigkeitsprüfung feststehen, dass nur sie geeignet, erforderlich und angemessen ist, um weitere Straftaten zu verhüten. Es ist dabei namentlich danach zu fragen, ob die stationäre Massnahme wirklich notwendig ist und ob nicht weniger einschneidende Alternativen einen ausreichenden Schutz vor der Gefährlichkeit des Täters bieten, zumal stationäre Behandlungen kraft des mit ihnen verbundenen Freiheitsentzugs stets geeignet sind, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen (vgl. GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Aufl. 2006, § 8 Rz. 13).