Praxisänderung im Urkundenstrafrecht

Mit einem zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteil vom 30.11.2005 (BGE 6S.141/2005) hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung zu inhaltlich unrichtigen Vollständigkeitserklärungen (vgl. Art. 728 Abs. 2 OR, BGE 105 IV 189 E.2d, S. 193 f.) geändert und an die seit BGE 117 IV 35 angewendete Praxis zur Falschbeurkundung (Art. 251 StGB) angepasst:

Demgegenüber erschöpft sich die Vollständigkeitserklärung in einer von derzuständigen Instanz gegenüber der Revisionsstelle abgegebenen Behauptung, der im Falle der Unwahrheit lediglich der Charakter einer schriftlichen Lüge zukommt. Die Vollständigkeitserklärung erlangt daher gegenüber der Buchführung selbst keine eigenständige Bedeutung. Sind sowohl die kaufmännische Buchführung wie die Vollständigkeitserklärung inhaltlich unrichtig, erfolgt somit lediglich ein Schuldspruch wegen Falschbeurkundung in Bezug auf die Buchführung. Dass der Beschwerdeführer zwei unrichtige Vollständigkeitserklärungen abgegeben hat, erfüllt für sich allein somit den Tatbestand der Falschbeurkundung nicht (E. 9.3.3).