Prekäre Haftbedingungen in Armenien
Das Bundesgericht kassiert einen Auslieferungsentscheid des Bundesstrafgerichts, weil die angemessene Gesundheitsversorgung in armenischen Gefängnissen (noch) nicht hinreichend garantiert ist (BGE 1C_116/2022 vom 21.03.2022, Publikation in der AS vorgesehen). DAs BJ wird nun zusätzliche Garantien einholen müssen, um dann die Auslieferung erneut zu bewilligen.
diese Schilderungen des Strafvollzugs konnte man auch ohne Mühe auf Zustände in Kaunas übertragen.