Presse- und Meinungsäusserungsfreiheit in der Schweiz

Erneut wird in der Schweiz ein Strafverfahren wegen eines Presseartikels geführt. Gemäss Tages-Anzeiger richtet sich das neue Verfahren der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen die Verantwortlichen der Weltwoche, in der der Historiker Norman Stone den Genozid an den Armeniern bestritten hatte. Zu prüfen sei, ob die Verantwortlichen mit dem Stone-Artikel gegen Art. 261bis StGB verstossen haben.

Ich gehe zwar fest davon aus, dass es zu keiner Verurteilung kommen wird. Aber allein die Tatsache, dass bei bald jeder publizierten Abweichung von der „offiziellen“ Auffassung die Keule des Staatsanwalts droht, untergräbt die Meinungsäusserungsfreiheit in unzulässigem Mass. Dies zeigt der vorliegende Fall exemplarisch, denn der Artikel wurde wie folgt eingeleitet:

Die Massaker von 1915/16 an den Armeniern waren weder Dschihad noch geplante Ausmerzung. Die Türken standen im Krieg, wurden provoziert und verteidigten ihr Reich, behauptet Historiker Norman Stone. Eine polemische Replik auf die Genozid-These von Hans-Lukas Kieser in der vergangenen Weltwoche.

Die Staatsanwaltschaft von Ankara wird wahrscheinlich auch ein Verfahren eröffnen, denn der Artikel ist via Internet auch auf dem Gebiet der türkischen Strafhoheit zugänglich. Dort wird dann zu untersuchen sein, ob man legal von „Massaker an den Armeniern“ sprechen darf. Im Ergebnis wird das dann so enden müssen, dass man die Jahre 1915/16 aus den Geschichtsbüchern streicht.