Privat genutztes Geschäftsfahrzeug und Steuerbetrug

In der Schweiz kann man aufgrund der Dichte der Verkehrsregeln zumindest im Stadtverkehr keinen Kilometer zurücklegen, ohne Verkehrsregeln zu verletzen und sich somit strafbar zu machen. Je nach Zweck der Fahrt kann man sich indirekt auch des Steuerbetrugs strafbar machen, jedenfalls wenn man einen Geschäftswagen privat nutzt ohne entsprechende Deklaration in der Geschäftsbuchhaltung. Im Ergebnis kann die Verletzung von steuerrechtlichen Regeln, die teilweise bloss auf Wegleitungen der Verwaltung beruhen, somit zur Strafbarkeit wegen Steuerbetrugs führen. Das Bundesgericht äussert sich dazu in einem neuen Entscheid wie folgt (BGer 6B_755/2012 vom 04.07.2013):

Dient ein Fahrzeug sowohl geschäftlichen als auch privaten Zwecken, liegt eine inhaltlich unwahre Urkunde vor, wenn die Kosten für die Anschaffung des Fahrzeugs in der Erfolgsrechnung im vollen Umfang als Geschäftsaufwand verbucht werden. Eine sowohl geschäftliche als auch private Nutzung ist bereits gegeben, wenn ein Aktionär das Geschäftsfahrzeug am Feierabend und/oder am Wochenende für private Zwecke nutzt. Wird der private Gebrauch nicht als Lohn deklariert und wird hierfür buchhalterisch auch kein Privatanteil ausgeschieden, ist die Jahresrechnung inhaltlich unwahr, da private Auslagen zu Unrecht als geschäftsbedingt ausgewiesen werden (E. 2.4.2).

Wer diese Ausscheidung unterlässt, begeht nun aber dennoch nicht zwingend einen Steuerbetrug. Vorausgesetzt ist eine “gewisse Erheblichkeit” der privaten Nutzung:

Damit von einer sowohl geschäftlichen als auch privaten Nutzung und folglich von einer Falschaussage in der Jahresrechnung gesprochen werden kann, muss der Gebrauch des Geschäftsfahrzeugs für private Zwecke von einer gewissen Erheblichkeit sein. Dies ist zu verneinen, wenn die Anschaffung eines Geschäftsfahrzeugs durch eine Aktiengesellschaft geschäftsmässig klar begründet und die private Nutzung des Fahrzeugs im Vergleich zur geschäftlichen Nutzung von sehr untergeordneter Bedeutung war. Davon wäre beispielsweise auszugehen, wenn der betroffene Aktionär über ein eigenes Privatfahrzeug verfügt und er ein Geschäftsfahrzeug, das in grossem Umfang oder zumindest regelmässig geschäftlichen Zwecken dient, wenige Male im Jahr für kleine Fahrten als Zweitfahrzeug nutzte. Zwar geht die Lehre davon aus, dass steuerrechtlich auch in solchen Fällen ein Privatanteil ausgeschieden werden muss (dazu oben Bosshard/Mösli, a.a.O., S. 48). Bei einer solchen, im Verhältnis zur geschäftlichen Nutzung vernachlässigbar geringen Privatnutzung liegt jedoch noch keine inhaltlich unwahre Urkunde vor, wenn dies unterbleibt. Die Verletzung der steuerrechtlichen Regeln geht nicht zwingend mit einer Falschbeurkundung einher (E. 2.4.3).

Was unter gewisser Erheblichkeit zu verstehen ist, bleibt offen. Im vorliegenden Fall macht sich das Bundesgericht m.E. am von der Vorinstanz verbindlich festgestellten Sachverhalt zu schaffen. Willkür scheint es dafür nicht beanspruchen zu müssen (bei einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft muss man das ja nicht so eng sehen). Aber vielleicht liege ich hier auch falsch. Jedenfalls stellt das Bundesgericht für die Erheblichkeit auf Steuerakten ab, die auf eine relgemässige private Nutzung hindeuten:

Der ausgesprochen familienfreundliche VW Sharan habe vorwiegend der Ehefrau des Beschwerdegegners gedient (kant. Akten act. 418 f.). Dies deutet darauf hin, dass der VW Sharan regelmässig auch privat genutzt wurde. Bei dieser Sachlage ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz von einer inhaltlich unwahren Erfolgsrechnung auszugehen, da die Auslagen für den VW Sharan fälschlicherweise als vollumfänglich geschäftsbedingt ausgewiesen wurden (E. 2.5).

Die Sache geht zurück an das Obergericht des Kantons Solothurn, dem wohl kein Raum mehr für einen weiteren Freispruch bleiben dürfte.