"Private" Geschwindigkeitsmessung nicht verwertbar
Das Bundesgericht kassiert ein kantonales Urteil wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit, weil der Beweis ungesetzlich erbracht worden war. Die Vorinstanz hatte folgenden Sachverhalt zu beurteilen:
Ein Gemeindepolizist führte eine Geschwindigkeitsmessung durch. Dabei verwendete ein privates Lasermessgerät der Firma L. Deren Geschäftsführer M. war dem Polizeibeamten bei der Messung behilflich. Zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitskontrolle des Beschwerdeführers X. war der Polizeibeamte P. am Kontrollort nicht anwesend. Er befand sich in einem ca. 70 Meter entfernten Bürogebäude, um die Mieter der Liegenschaft über die Geschwindigkeitsmessung zu informieren. Die Messung und Anhaltung erfolgte durch M., welcher X. „herauswinkte“, ihm das Messergebnis mitteilte und ihm die Rückkehr des zuständigen Polizeibeamten in Aussicht stellte.
Unbestritten war, dass die Vorschriften der Verkehrszulassungsverordnung sowie die darauf gestützten Ausführungsbestimmungen nicht eingehalten wurden. Die Vorinstanz stellte dennoch darauf ab, was das Bundesgericht aber nicht zulässt:
Ein explizites Beweisverwertungsverbot besteht vorliegend nicht. Stationäre Geschwindigkeitsmessungen durch die Polizei sind grundsätzlich zulässige Beweismittel für den Nachweis von Geschwindigkeitsübertretungen. Vorliegend wurde die Geschwindigkeitskontrolle durch eine Privatperson durchgeführt. Die Verkehrszulassungsverordnung stellt für die Verkehrskontrollen ein klare und verbindliche Zuständigkeitsordnung auf. Als Kontrollorgane des öffentlichen Strassenverkehrs wirken die nach kantonalem Recht zuständigen Polizeien (Art. 130 Abs. 1 VZV; …). Entgegen der Vorinstanz haben diese Vorschriften nicht bloss verwaltungsorganisatorischen Charakter. Sie garantieren vielmehr die ordentliche Durchführung von Verkehrskontrollen durch hierzu qualifizierte Polizeibeamte und stellen damit eine einheitliche Anwendung bundesrechtlicher Verkehrsvorschriften sicher. Die Bestimmungen wurden nicht eingehalten. Das Interesse des Betroffenen an einer ordentlichen Messung und an einem rechtskonformen und fairen Beweiserhebungsverfahren wurde damit verletzt. Diese formellen Mängel werden auch in der erwähnten Interessenabwägung nicht aufgewogen, da es nicht um die Untersuchung einer schweren Straftat geht. Auf die Geschwindigkeitsmessung kann nicht abgestellt werden (E. 2.4.1).
Das Bundesgericht stellt dann noch klar, dass sich der Richter auch anders überzeugen lassen kann, solange er dabei nicht ausschliesslich auf den nicht gesetzeskonform erhobenen Beweis abstellt:
Die Unverwertbarkeit der umstrittenen Messung schliesst indes nicht aus, dass sich das Gericht aufgrund anderer Beweise von der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit überzeugen lassen kann. Nach der ständigen Rechtsprechung lassen die Technischen Weisungen des UVEK vom 10. August 1998 über Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr die freie Beweiswürdigung durch die Gerichte unberührt (vgl. Ziff. 13; BGE 121 IV 64 E. 3; Urteil 6B_544/2007 vom 22. November 2007, E. 2.7). Das Gericht ist daher bei der Beurteilung der Geschwindigkeitsübertretung frei und kann sich auf alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere auch auf Zeugenaussagen stützen (Urteil 1P.606/2000 vom 5. Dezember 2000 Erw. 2 und 5). Unlängst schützte das Bundesgericht eine Verurteilung, bei der eine Geschwindigkeitsübertretung infolge nicht weisungskonformer Nachfahrmessung gutachterlich erstellt werden musste (vgl. auch Urteil 6B_544/2007 vom 22. November 2007, E. 2). Im vorliegenden Fall stützt die Vorinstanz die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung jedoch neben der nicht gesetzeskonform erhobenen instrumentellen Geschwindigkeitsmessung weder auf Zeugenaussagen noch auf andere Indizien. Sie lässt zudem offen, ob der Beschwerdeführer selbst die Geschwindigkeitsübertretung zugestanden hat oder nicht (angefochtenes Urteil S. 12: „Keine Rolle spielt dabei, ob der Angeklagte den Tatbestand vor Ort anerkannt hat“). Die Vorinstanz stützt ihre Schlussfolgerung, wonach an der Richtigkeit des Messergebnisses nicht zu zweifeln sei, somit ausschliesslich auf den nicht gesetzeskonform erhobenen Beweis. Insoweit lässt sich die Verurteilung nach Art. 90 Ziff. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG nicht aufrecht erhalten. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen (2.4.2).