Privatklägerin zu Recht ausgeschlossen

Die Bundesanwaltschaft hat einer Gesellschaft, die sich als Privatklägerin in einem Geldwäschereiverfahren konstituiert hatte, als Partei ausgeschlossen, weil sie den Nachweis nicht erbracht und auch nicht glaubhaft gemacht hat, sie sei durch die Vortaten, begangen in Russland, direkt geschädigt worden. Das Bundesgericht schützt diesen Entscheid (BGer 7B_60/2022 vom 21.01.2025, Fünferbesetzung, Medienmitteilung in de und en).

Die Voraussetzungen, sich als Privatkläger in einem Strafverfahren konstituieren zu können, werden oft nur ungenügend geprüft. Dies, obwohl es bisweilen die Masse der Privatkläger ist, die den Aufwand für die Strafbehörden massiv erhöht.