Prognoserelevantes Verhalten im Vollzug

Das Bundesgericht verweigert einem verwahrten Sexualstraftäter die bedingte Entlassung (BGer 6B_90/2016 vom18.05.2016).

Zur Begründung zieht es auch Umstände aus dem bisherigen Vollzug herbei, die es als prognoserelevant würdigt:

Auch wenn der Beschwerdeführer letztmals am 24. Juli 2012 diszipliniert wurde, lässt sich sein Vollzugsverhalten entgegen seiner Ansicht nicht als insgesamt “äusserst positiv” bzw. “sehr gut” zusammenfassen (vgl. kantonale Akten, act. 234, S. 5). Seine zahlreichen bisherigen Verstösse gegen die Hausordnung der JVA, namentlich die wiederholten Übertretungen im Bereich der Computer- und Internetnutzung, fallen als prognoserelevant durchaus ins Gewicht und durften von der Vorinstanz berücksichtigt werden. Darin kommt nach dem Gutachten eine Tendenz (der dissozialen Persönlichkeitseigenschaft) des Beschwerdeführers zum Ausdruck, Regeln und Absprachen zu umgehen oder im eigenen Sinn auszulegen. Dieser macht durch solche Verhaltensweisen deutlich, dass er nicht bereit ist, sich in die Karten blicken zu lassen (vgl. kantonale Akten, act. 230, S. 104 f.) [E. 5.3, Hervorhebungen durch mich].

Die hervorgehobenen Sätze liest man fast in jedem Gutachten. Dass sie prognoserelevant sein sollen, verstehe ich dennoch nicht. Geht es wirklich darum, Täter zu brechen?