Protokollierungspflicht
Im Rahmen einer Beschwerde hatte sich das Bundesgericht wieder einmal mit der Rüge der mangelhaften Protokollierung zu befassen (BGer 6B_366/2008 vom 10.10.2008). Ob seine Ausführungen den Beschwerdeführer zu überzeugen vermögen, darf bestritten werden, zumal das Bundesgericht über den Inhalt der nicht protokollierten Aussagen zu spekulieren scheint und damit den Sinn und Zweck der Protokollierungspflicht ad absurdum führt:
Es entspricht einem aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) abgeleiteten allgemeinen Verfahrensgrundsatz, dass entscheidrelevante Tatsachen und Ergebnisse schriftlich festzuhalten sind. Dazu gehört die Pflicht zur Protokollführung über entscheidwesentliche Abklärungen, Zeugeneinvernahmen und Verhandlungen. Wenn mit einem Verfahrensbeteiligten ein Gespräch geführt wird, ist wenigstens der wesentliche Gehalt des Gespräches im Protokoll festzuhalten. Im übrigen hängt die Protokollierungspflicht von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (BGE 130 II 473 E. 4.1 und 4.2, mit Hinweisen). Diese Protokollführungspflicht ist hier nicht verletzt. Es kann davon ausgegangen werden, dass – soweit sich die Kinder überhaupt geäussert haben – dies bei der Anzeigeerstattung durch den Beschwerdeführer vom 16. Juni 1997 selber bei der Stadtpolizei Zürich gegen Drittpersonen nur in rudimentärer Weise geschah. Die Befragung der beiden Knaben vom 1. Juli 2007 bei der Kantonspolizei Luzern erfolgte deshalb, weil der Beschwerdeführer bei seinem Hausarzt vorsprach und dieser alsdann die Kantonspolizei avisierte. Über diese Befragungen wurde eine ausführliche Aktennotiz erstellt (act. 6/3), was ausreichend erscheint. Ebenso liegt eine Aktennotiz über den Versuch vom 23. Juli 1997 vor, mit B. über den Beschwerdeführer zu sprechen (act. 68/7 S. 16). Auch dies ist nicht zu beanstanden (E. 3.7, Hervorhebungen durch mich).