Provisorische Zwangsmassnahmen

Das Bundesgericht (BGer 1B_336/2016 vom 11.11.2016) prägt den m.W. neuen Begriff der provisorischen Zwangsmassnahme und hält fest, dass die beschuldigte Person – wenn auch nachträglich – in den Genuss vollen gerichtlichen Rechtsschutzes kommt. Dieser geht soweit, dass ihr aus der Zwangsmassnahme nicht einmal ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entsteht.

Als provisorische Zwangsmassnahme gilt offenbar die Beweismittelbeschlagnahme, die dem Betroffenen das Siegelungsrecht einräumt:

Es liegt in der Natur der Sache, dass Zwangsmassnahmen – hier ein Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl – stets nur im Nachhinein gerichtlich überprüft werden können, weil der Betroffene erst mit dem Vollzug von ihrer Existenz Kenntnis erlangt und die Eingriffe zunächst zu erdulden hat. Demgegenüber steht dem Betroffenen im weiteren Verfahren voller gerichtlicher Rechtsschutz zu. Belegen die Strafbehörden wie hier im Sinn einer provisorischen Zwangsmassnahme zur Beweissicherung Gegenstände und Unterlagen mit Beschlag, kann er deren Siegelung verlangen (Art. 248 Abs. 1 StPO). Findet sich die Strafverfolgungsbehörde damit nicht ab, kann sie beim Zwangsmassnahmengericht deren Entsiegelung beantragen (Art. 248 Abs. 2 und 3 lit. a StPO). In diesem Entsiegelungsverfahren kann der Betroffene auch die Rechtmässigkeit des Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehls bestreiten, da es jedenfalls in der Regel unzulässig wäre, rechtswidrig erlangte Beweismittel ins Strafverfahren einzuführen (vgl. Art. 139 – 141 StPO). Aus diesem Grund kann der Beschuldigte auch noch später – bis zu Beginn der Hauptverhandlung, Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO – beim Sachrichter geltend machen, die sichergestellten Unterlagen seien rechtswidrig – durch eine unrechtmässige Hausdurchsuchung bzw. Durchsuchung – erlangt worden und dürften nicht verwertet werden (Urteil 1B_431/2015 vom 15. Februar 2016 E. 1). Dem Beschwerdeführer droht somit im weiteren Verfahren kein nicht wieder gutzumachender Nachteil, auch wenn das Zwangsmassnahmengericht seinen Siegelungsantrag nicht materiell beurteilte, weil er ihn zu spät stellte und keine Siegelungsgründe glaubhaft machte (Entscheid vom 24. Mai 2016). Anders wäre es allenfalls dann – was der Beschwerdeführer aber nicht behauptet und auch nicht ersichtlich ist – wenn der nicht wieder gutzumachende Nachteil bereits in der Einschränkung der Verfügbarkeit der beschlagnahmten Objekte läge.

Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass weder dargetan noch ersichtlich ist, dass dem Beschwerdeführer durch die Hausdurchsuchung und die dabei getätigten Sicherstellungen ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten (E. 1.2).

Die Wegnahme von Beweismitteln ist also die provisorische Zwangsmassnahme, die spätere Beschlagnahme die definitive Zwangsmassnahme. Wenn das so ist, worin liegt dann die gesetzliche Grundlage für den Eingriff in die Eigentumsgarantie, der in der Wegnahme liegt?