Provokation, Retorsion oder Notwehr?

Das Bundesgericht weist die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich an, eine Schlägerei vor einem Club zu untersuchen. Die Staatsanwaltschaft hatte dazu unter Hinweis auf Art. 177 Abs. 2 und 3 bzw. Art. 15 StGB keinen Anlass gesehen. Das Bundesgericht weist ihre Argumentation mit kurzen aber deutlichen Worten zurück (BGer 6B_324/2014 vom 25.09.2014):

Zur Provokation:

Die Übergriffe, die der Beschwerdeführer erlitt, sind nicht als Beschimpfung zu werten. Eine Strafbefreiung nach Art. 177 Abs. 2 StGB ist ausgeschlossen (E. 1.3.1).

Zur Retorsion:

Dem angefochtenen Beschluss ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegnern mit Beschimpfungen oder Tätlichkeiten entgegentrat. Dass der Beschwerdeführer nach Ansicht der Vorinstanz “laut und aggressiv” war und er zu einer sich zuspitzenden Situation beigetragen haben soll, genügt für eine Strafbefreiung nach Art. 177 Abs. 3 StGB nicht (E. 1.3.2).

Zur Notwehr:

Die Vorinstanz nimmt eine Notwehr- oder Putativnotwehrsituation aufgrund einer zunehmend aggressiven und aufgeheizten “Grundstimmung” an. Damit verletzt sie Bundesrecht. Vielmehr ist eine konkrete Bedrohung erforderlich. Diesbezüglich widersprechen sich die Aussagen der Betroffenen (E. 1.3.3).

Das Bundesgericht spricht dem Beschwerdeführer die auffallend hohe Entschädigung von CHF 3,000.00 zu.