Prozessfalle Aktenkenntnis

Das Bundesgericht (BGer 6B_247/2012 vom 18.09.2012) kennt die Akten nicht. Es tritt daher auf Rügen nicht ein, wenn die Fundstelle von Aktenstücken, auf die sich ein Beschwerdeführer beruft, nicht genau bezeichnet werden:

Der Beschwerdeführer führt weder die Fundstelle des von ihm angeführten Aktenstücks an, noch legt er es seiner Beschwerde bei. Es ist nicht Sache des Bundesgerichts, in den Akten des kantonalen Verfahrens nach angerufenen Beweismitteln zu forschen. Es obliegt dem Beschwerdeführer, die genaue Aktenstelle zu bezeichnen bzw. den Beleg mit der Beschwerde einzureichen, aus dem sich Willkür ergeben soll. Bereits aus diesem Grunde ist auf die Rüge nicht einzutreten (Urteil des Bundesgerichts 6B_446/2011 vom 27. Juli 2012 E. 4.3) [E. 3.2].

Am einfachsten für alle Beteiligten wird es wohl sein, die für die Begründung einer Rüge entscheidenden Aktenstücke der Beschwerde in Kopie (und mit genauer Kennzeichnung der Aktenstelle!) beizulegen, um dem Bundesgericht mühseliges Aktenstudium zu ersparen.