Prozessfalle Eintretensvoraussetzungen / Beschlagnahmte Baumaschinen

Das Bundesgericht tritt auf eine Laienbeschwerde nicht ein, weil der Beschwerdeführer die Eintretensvoraussetzungen (hier: nicht wieder gutzumachender Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht detailliert genug begründet hatte (BGer 1B_221/2012 vom 07.05.2012).

In der Sache ging es um Beschlagnahme der beim Beschwerdeführer (Beschuldigter im einen Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Baugesetz( sichergestellten Baugeräte, so u.a. ein Kompressor, ein Abbauhammer mit Spitzeisen, ein Betonmischer, ein Spritzgerät und mehrere Schaufeln. Ihm wird vorgeworfen, diese Geräte benützt zu haben, obwohl ein Baustopp verfügt worden war und die Geräte “polizeilich sichergestellt” waren (was immer das bedeuten soll). Auf welchen Rechtsgrund sich die Beschlagnahme stützte, geht aus dem Entscheid leider nicht hervor. Genannt wird nur Art. 263 StPO, nicht aber der Beschlagnahmegrund. Aus dem Entscheid:

Es obliegt dem Beschwerdeführer, detailliert darzutun, dass die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist, was vorliegend nicht der Fall ist (vgl. dazu BGE 134 III 426 E. 1.2 in fine S. 429; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2). Der Beschwerdeführer legt mit dem Hinweis, die beschlagnahmten Werkzeuge würden (teilweise) nicht ihm gehören und er brauche sie in seinem Garten, nicht dar, inwiefern er durch den angefochtenen Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erleiden könnte. Er kommt somit seiner Begründungsobliegenheit im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht nach. Aus diesem Grund kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (E. 3.2).

Mit etwas gutem Willen hätte man hier m.E. schon eintreten können, zumal der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten war. Man hätte ihm ja auch eine Nachfrist zur Begründung des Nachteils setzen können. Stattdessen zieht das Bundesgericht ein Prozessurteil vor. Beim zuvor zitierten Entscheid gaben übrigens die Eintretensvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass. Wenigstens hat das Bundesgericht (hier auch ohne unentgeltliche Rechtspflege) auf die Erhebung von Kosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).