Prozessfalle elektronischer Rechtsverkehr

Nach Art. 91 Abs. 3 StPO gilt eine Frist bei elektronischer Übermittlung als gewahrt, wenn der Empfang bei der Strafbehörde spätestens am letzten Tag der Frist durch ihr Informatiksystem bestätigt worden ist.

Nun gibt es tatsächlich Strafbehörden, die ihr Informatiksystem so eingerichtet haben, dass die Eingaben nicht automatisch von der Plattform heruntergeladen und damit bestätigt werden. Die Zustellungsbestätigung wird erst abgesetzt, wenn die Eingabe manuell heruntergeladen und geöffnet wird. Damit bestimmt im Ergebnis die Behörde, ob sie eine (an sich rechtzeitig versendete) Eingabe auch als rechtzeitig zugestellt behandeln will.

Ob das so gedacht war?