Prozessfalle zum Schutz des Kindeswohls

Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde nicht ein, weil der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist verpasst hatte (BGer 1B_245/2012 vom 22.05.2012). Die Begründung dürfte dem Beschwerdeführer kaum verständlich sein:

Gestützt auf Art. 5 JStG können der Schutz und die Erziehung des Jugendlichen – welche gemäss Art. 2 Abs. 1 JStG für die Anwendung dieses Gesetzes wegleitend sind – bereits im Untersuchungsverfahren durch die erforderliche ambulante oder stationäre Schutzmassnahme gewährleistet werden (…). Die Möglichkeit der vorsorglichen Anordnung von Schutzmassnahmen trägt dem Beschleunigungsgebot Rechnung. Zum Schutz des Kindeswohls kann ohne Verzug mit der erforderlichen Intervention reagiert werden. Gemäss Art. 14 der Empfehlungen Rec(2003)20 vom 24. September 2003 des Ministerkomitees des Europarats zur Jugendkriminalität – welche zu berücksichtigen sind (BGE 125 I 127 E. 7c S. 145 mit Hinweisen) – sollten kurze Fristen für jede Phase des Strafverfahrens festgesetzt werden, um Verzögerungen zu vermeiden und möglichst rasch auf Jugendkriminalität reagieren zu können (…). Dies spricht ebenfalls gegen den Fristenstillstand im vorliegenden Fall. Stellt die vorsorgliche Unterbringung des Beschwerdeführers demnach eine vorsorgliche Massnahme gemäss Art. 46 Abs. 2 BGG dar, gilt der Fristenstillstand nicht. Die Beschwerde ist daher verspätet (E. 1.2.2).