Prozessfalle Zwischenentscheid
Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde gegen die Abweisung eines Gesuchs auf amtliche Verteidigung nicht ein, weil der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt sind (BGer 1B_498/2011 vom 07.11.2011). Das ist immer dann erforderlich, wenn die Voraussetzungen nicht offenkundig erfüllt sind (BGE 133 III 629 E. 2.3.1). Im vorliegenden Fall war die mangelnde Begründung insofern nicht tragisch, als der angefochtene Entscheid ohnehin keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil nach sich zog:
Der Beschwerdeführer kann, wie er selber zu Recht darlegt, jederzeit bei der Verfahrensleitung des zuständigen Strafgerichts (Art. 133 Abs. 1 StPO) ein neues Gesuch um amtliche Verteidigung stellen, welches, sofern er es formgerecht einreicht und seine prozessualen Mitwirkungspflichten erfüllt, (erstmals) materiell behandelt werden muss. In dieser Konstellation erleidet er durch die von Obergericht geschützte, formell begründete Abweisung seines Gesuchs um amtliche Verteidigung (ausnahmsweise) keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil.
Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten, weil der Beschwerdeführer unter Verletzung seiner Begründungspflicht den Nachweis schuldig bleibt, dass die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt sind. Dies ist allerdings insofern unerheblich, als dies nicht der Fall ist und auf die Beschwerde danach auch bei ausreichender Begründung nicht eingetreten werden könnte (E. 1).