Prozessfalle Zwischenentscheid

Ab und zu stolpern selbst die Strafverfolger über Prozessfallen. Das Bundesgericht tritt in einem Einzelrichterentscheid (BGer 6B_258/2012 vom 04.07.2012) auf eine Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft Zürich nicht ein, weil es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Zwischenentscheid handelte und weil sich die Beschwerdeführerin nicht zu den Eintretensvoraussetzungen Art. 93 Abs. 1 BGG äusserte (vgl. dazu auch einen früheren Beitrag):

Weder behauptet sie, der angefochtene Beschluss bewirke einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), noch legt sie dar, durch einen Entscheid des Bundesgerichts könne ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Beides ist vorliegend auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten (E. 2.2).

In der Sache ging es darum, dass das gute alte Kassationsgericht ZH ein Urteil des Geschworenengerichts kassierte, welches auf nicht verwertbare Aussagen abgestellt hatte (der Beschuldigte war anwaltlich nicht verbeiständet).