Prozesskostensicherheit bei unentgeltlicher Rechtspflege?

Das Bundesgericht heisst eine Laienbeschwerde eines Strafanzeigers und potentiellen Privatklägers gegen eine Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau (Verfahrensleitung) gut. Die Staatsanwaltschaft hatte eine Strafanzeige nicht anhand genommen, wogegen sich der Anzeiger beschwerte und dabei um unentgeltliche Rechtspflege ersuchte.

Die Verfahrensleitung verfügte stattdessen sogleich eine Sicherheitsleistung von CHF 800.00 unter Androhung des Nichteintretens (Art. 383 StPO). Dass das vor dem Entscheid über das URP-Gesuch nicht gut gehen konnte, ergibt sich aus den klaren Erwägungen des Bundesgerichts:

2.3. In Art. 383 Abs. 1 Satz 2 StPO wird somit Art. 136 StPO ausdrücklich vorbehalten, welcher bei gegebenen Voraussetzungen von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen befreit. Die Privatklägerschaft kann mithin nur dann zu einer Sicherheitsleistung verpflichtet werden, wenn die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind. Wird ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, so ist über dieses vor oder zumindest gleichzeitig mit dem Erlass der Verfügung betreffend Prozesskostensicherheit zu entscheiden. Nur wenn das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wird, kommt die Einforderung einer Prozesskaution in Betracht (vgl. zum Ganzen auch Urteil 1B_340/2015 vom 24. November 2015 E. 1.2).

2.4. Im zu beurteilenden Fall hat die Vorinstanz eine Prozesskostensicherheit verfügt, obwohl sie noch nicht über das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege entschieden hat. Dieses Vorgehen verletzt nach dem Gesagten Art. 383 Abs. 1 StPO. Die Verpflichtung zur Bezahlung einer Sicherheitsleistung erweist sich als bundesrechtswidrig, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben ist. Eine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz erübrigt sich, da die Beschwerde des Beschwerdeführers und dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 25. Juli 2016 ohnehin vor der Vorinstanz hängig sind.

Ob die Verfahrensleitung einfach darauf vertraut hat, der Anzeiger werde das Risiko eines Gangs ans Bundesgericht nicht auf sich nehmen? Eine bessere Erklärung fällt mir jedenfalls gerade nicht ein.