Prüfung des Inhalts ohne Kenntnis des Inhalts
Nach Gesetz, Lehre und Rechtsprechung kann der Entsiegelungsrichter zur Prüfung des Inhalts von Aufzeichnungen und Gegenständen eine sachverständige Person beiziehen (Art. 248 Abs. 4 StPO). Handelt es sich dabei um Angehörige von Polizeistellen, ist sicherzustellen, dass diese nicht auf den Inhalt der geschützten Daten zugreifen können (BGE 142 IV 372 E. 3.1), was eigentlich nur mittels computergestützten Aussonderungen möglich ist.
In einem aktuellen Entscheid, bei dem die Verletzung dieser Vorgaben gerügt wurde, verweist das Bundesgericht auf seine Rechtsprechung sowie auf die StPO-Revision, zu der die Referendumsfrist noch bis übermorgen, 6. Oktober 2022, läuft (vgl. dazu meinen früheren Beitrag, wo das Bundesgericht den Hinweis auf dieselbe Revision als unerheblich verwirft). Dass eine Inhaltsprüfung nicht notwendig war, begründet das Bundesgericht wie folgt (BGer 1B_286/2022 vom 12.09.2022):
Das Zwangsmassnahmengericht hat sich an diese Vorgaben gehalten. Es beauftragte die Bundeskriminalpolizei, von den sichergestellten Geräten und Datenträgern diejenigen Dateien auf einen Datenträger zu speichern, welche die im Entsiegelungsantrag der Staatsanwaltschaft aufgeführten Personen betreffen. Dateien, die mit der E-Mail-Adresse des Verteidigers des Beschwerdeführers in Verbindung stehen, waren dagegen nicht zu übertragen. Die Erfüllung dieses Auftrags erforderte von der Bundeskriminalpolizei keine inhaltliche Prüfung des Datenmaterials, sondern eine blosse Filterung gestützt auf positive (Namensliste) und negative (E-Mail-Adresse des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers) Kriterien (E. 2.3).
So schlau war bestimmt auch der Beschwerdeführer. Aus diesem Grund rügte er ja, dass dieses Verfahren im konkreten Fall nicht gewährleistet war. Und er rügt, dass nicht erkennbar sei, dass der Entsiegelungsrichter das Ergebnis dieser Triage selbst kontrolliert habe um auszuschliessen, dass Daten, die nicht der Staatsanwaltschaft zur Verfügung zu stellen seien, versehentlich miterfasst würden. Diese Rüge wies das Bundesgericht mit dem Hinweis auf die Substanziierungsobliegenheiten des Beschwerdeführers ab.
Vielleicht wäre es an der Zeit, sich langsam ehrlich zu machen und sich von der Vorstellung zu verabschieden, eine Triage gestützt auf Namenlisten und Ausschlusskriterien könne jemals den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
Es ist sowieso lächerlich, die Staatsanwaltschaft kann mit kaum einem Beleg das überhaupt ein Vergehen oder Vebrechen vorliegt Behaupten alles von bis sei Verfahrensrelevant, Sie muss dies in keinerweise Substantieren oder zu mindest ein adäquaten Zusammenhang aufzeigen.
Während dem der Beschwerdeführer einen Datenstick bei einem Mobiltelefon uB mit 14 Mio Datensätzen bekommt, das laden einer Datei dauert 5-10 Sekunden, wegen der Datenmasse, das detaillierte Substanzieren würde mehrer Wochen in Anspruch nehmen, das ist egal, das muss der Beschuldigte auf sich nehmen, wenn er dann nicht substanziert wird alles entsiegelt und anschliessend eingestellt weil man nichts gefunden hat.
Grundrechte wie Privatsphäre, Schutz der Geheimnisse etc sind höchsten Platitüden….