Psychische Krankheit als Wiederholungsgefahr
Liest man einen heute veröffentlichten Bundesgerichtsentscheid (BGer 1B_466/2018 vom 24.10.2018), kommt man zum Schluss, dass die Justiz nicht bereit ist, Haftanordnungen der Strafverfolgungsbehörden ernsthaft und wirksam zu prüfen.
Das Bundesgericht zur Wiederholungsgefahr:
eine wirksame Kontrolle der Untersuchungshaft Haftbeschwerden
Auf dieser Grundlage Wiederholungsgefahr anzunehmen, erscheint grenzwertig. Allerdings ist der Beschwerdeführer, auch für Laien erkennbar, offenkundig psychisch stark angeschlagen; die Kantonspolizei hat der KESB insgesamt fünf “Fürsorgerische Informationsrapporte” wegen “vermuteter Hilfsbedürftigkeit” zugestellt. Auch die Begründung, die er für seine Tat vom 26. Juli 2018 lieferte – er habe dadurch in Kontakt mit einem Anwalt kommen wollen, der ihm helfen würde, sich gegen “die mongolische Mafia”, die ihn systematisch überwache und bedrohe, zur Wehr zu setzen – deutet klarerweise auf eine psychische Problematik hin. In dieser verqueren bzw. kranken Logik erscheint es durchaus naheliegend, dass der Beschwerdeführer in Freiheit ein noch schwerwiegenderes Verbrechen begehen könnte, um endlich Unterstützung im Kampf gegen seine (eingebildeten) Verfolger zu finden. Insofern lässt sich die Annahme von Wiederholungsgefahr rechtfertigen (E. 2.3).
Wirklich krass bzw. einfach falsch wird es bei der Verhältnismässigkeitsprüfung:
Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit war die Fortführung der Untersuchungshaft bis zum 22. Oktober 2018 nicht zu beanstanden; das gilt jedenfalls auch noch bis zum baldigen Eingang des psychiatrischen Gutachtens Ende Oktober 2018. Dann wird das weitere Vorgehen ohnehin zu überprüfen sein. Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, eine Fürsorgerische Unterbringung (FU) wäre für seine Behandlung ausreichend und würde daher als mildere Ersatzmassnahme der Fortführung der Untersuchungshaft vorgehen. Die Frage stellt sich zurzeit nicht, da eine FU nicht angeordnet wurde und die Strafverfolgungsbehörden dafür auch nicht zuständig sind (E. 2.4).