Pyrrhussieg vor Bundesgericht?

Das Appellationsgericht BS muss einen Wirtschaftsstraffall (ungetreue Geschäftsbesorgung, Geldwäscherei) aus mehreren Gründen neu beurteilen. Die Rechtsfehler, die ihm das Bundesgericht vorwirft sind ebenso erstaunlich wie das Fazit des Bundesgerichts, das mit Veruntreuung und Betrug Straftatbestände ins Spiel bringt, die zwar vom Sachverhalt her in der Anklage enthalten zu sein scheinen, für die aber eine Verurteilung weder beantragt noch erfolgt ist (BGer 6B_604/2022 vom 11.01.2024).

Die Verurteilungen wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung zerstört das Bundesgericht mit eher banalen Argumenten, die man im Basel aber offenbar nicht einmal gesehen hat:

Die Vorinstanz wirft den Beschwerdeführern im Zusammenhang mit dem Schuldspruch wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung vor, sie hätten pflichtwidrig nicht im Interesse der D. Ltd. gehandelt und für diese mit den Geldern der Bank E. AG keinen Mehrwert geschaffen bzw. die Gelder teilweise für sich selbst verwendet, wozu sie auf die zu Art. 717 Abs. 1 OR ergangene Rechtsprechung verweist. Diese Argumentation greift bei einer ausländischen Briefkastengesellschaft ohne ersichtlichen Gesellschaftszweck zu kurz. Ob der Beschwerdeführer 1 als formelles Organ und der Beschwerdeführer 2 als faktisches Organ ihre Pflichten gegenüber der D. Ltd. verletzten, beurteilt sich grundsätzlich nach dem englischen Gesellschaftsrecht (vgl. Art. 154 i.V.m. Art. 155 IPRG). Dazu äussert sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid mit keinem Wort.  

Die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung zum Nachteil der D. Ltd. verstossen bereits aus diesem Grund gegen Bundesrecht. Im Übrigen weist der Beschwerdeführer 2 zutreffend darauf hin, dass beispielsweise die Vergabe zinsloser Darlehen durch eine Aktiengesellschaft an nahestehende Personen (insb. Mitarbeiter) selbst nach schweizerischem Recht nicht zwingend als Pflichtverletzung zu qualifizieren ist (E. 6.3.1, Hervorhebungen durch mich). 

Auch bei der Geldwäscherei lag das Appellationsgericht falsch:

Damit verstossen auch die Schuldsprüche wegen Geldwäscherei gegen Bundesrecht, da sich aus dem angefochtenen Entscheid nicht ergibt, weshalb die von den Versicherungsgesellschaften auf das Konto der D. Ltd. bei der Bank E. AG überwiesenen Gelder im Lichte der abstrakten doppelten Strafbarkeit aus einer qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB und folglich einem Verbrechen im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 und Art. 10 Abs. 2 StGB stammen sollen.  

Offenbleiben kann daher, ob in der Verpfändung von Vermögenswerten und/oder in der Verwendung des dadurch erlangten Kredits eine Geldwäschereihandlung im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 StGB zu erblicken ist (E. 7.4).

Damit ist klar, dass die Schuldsprüche kassiert werden mussten. Doch für die Beschuldigten kommt es nun knüppeldick:

Die Vorinstanz hat im Rahmen der Neubeurteilung daher zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführer des Betrugs, eventualiter der Veruntreuung oder subeventualiter der ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der beiden Versicherungsgesellschaften strafbar machten. Will das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 344 StPO). Da bereits die Anklage den Sachverhalt als ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der D. Ltd. würdigt, hat die Vorinstanz den Beschwerdeführern in Anwendung von Art. 344 StPO bezüglich der möglichen neuen rechtlichen Würdigung rechtliches Gehör zu gewähren.  

Hinzu kommt dass das Bundesgericht der Vorinstanz bereits auf den Weg gibt, wohin die Reise mit Betrug und Veruntreuung zu gehen hat. Ich verstehe es nicht.