Qualifizierte Sachbeschädigung ab CHF 10,000.00
In einem zur BGE-Publikation vorgesehenen Entscheid bestätigt das Bundesgericht die wohl herrschende Lehre, die bei einem Schaden über CHF 10,000.00 den qualifizierten Tatbestand von Art. 144 Abs. 3 StGB (Sachbeschädigung) zur Anwendung bringen will (BGE 6B_202/2010 vom 31.05.2010):
Während die einfache Sachbeschädigung mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft wird, kann bei einem grossen Schaden auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden. Zudem erhebt Art. 144 Abs. 3 StGB den Grundtatbestand zu einem Offizialdelikt. Mit Blick auf die fakultative Strafschärfung sind die Konsequenzen eines grossen Schadens im Vergleich zur altrechtlichen obligatorischen Strafschärfung weniger einschneidend. Zu beachten ist überdies, dass der Richter auch im Rahmen des Grundtatbestands eine Strafe von beispielsweise über einem Jahr aussprechen kann, wenn Unrechts- und Schuldgehalt der Tat dies erfordern. Es scheint sachgerecht, einen Schaden von mindestens Fr. 10’000.– als gross im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB zu bezeichnen (E. 4.3.1).
Die Frage nach einem allfälligen Gesamtwert mehrerer Sachbeschädigungen respektive nach einer Handlungseinheit stellte sich im vorliegenden Fall nicht.