Qualifizierte Wiederholungsgefahr bei BM-Delikten?

Das Bundesgericht hat einen weiteren Grundsatzentscheid zur qualifizierten Wiederholungsgefahr veröffentlicht (Art. 221 Abs. 1bis StPO; BGE 7B_136/2025 vom 04.03.2025, Publikation in der AS vorgesehen, Medienmitteilung) und hält fest, dass

Haft wegen qualifizierter Wiederholungsgefahr nur zulässig ist, wenn die untersuchte Anlasstat gegen hochwertige Individualrechtsgüter gerichtet war und eine gleichartige Beeinträchtigung ernsthaft zu befürchten ist (E. 3.8).  

Im zu beurteilenden Fall ging es um Widerhandlungen gegen das BetmG. Dazu das Bundesgericht:

Auch aus diesem Grund kann Betäubungsmitteldelinquenz grundsätzlich keine qualifizierte Wiederholungsgefahr begründen (E. 2.4.2).