Qualitätsfreie Bundesstrafverfahren
Wie unprofessionell die Bundesanwaltschaft Verfahren führt, kann am Rande eines neuen Urteils des Bundesgerichts erkannt werden (s. dazu die Zitate am Ende). Dazu kam dann auch noch, dass sich Bundesstrafgericht und Bundesanwaltschaft ganz offensichtlich wieder einmal bekämpften und dass schlussendlich Schuldsprüche zu Vorhalten ergingen, die gar nicht Gegenstand des Verfahrens bildeten.
Rechtlich ist der Entscheid interessant, weil er sich mit der Frage der Rückweisung einer Anklage zur Beweisergänzung nach Art. 329 Abs. 2 StPO befasst (BGE 6B_56/2014 vom 16.12.2014, Publikation in der AS vorgesehen).
Die zu entscheidende Konstellation war einzigartig. Zuerst wies das Bundesstrafgericht an die Bundesanwaltschaft zurück, um Einvernahmen zu einem Gutachten vorzunehmen. Dies tat die BA dann aber nicht und im zweiten Anlauf verzichtete das Bundesstrafgericht schliesslich darauf, erneut zurückzuweisen. Dies war nach Auffassung des Bundesgerichts zulässig, weil die Rückweisung nur „nur ganz ausnahmsweise zulässig“ sei. Dies wird wie folgt begründet:
Offenbar in der Sorge, dass die Gerichte allzu häufig Anklagen zur Beweisergänzung an die Staatsanwaltschaften zurückweisen könnten, anstatt die Beweise selber zu erheben, beantragte Nationalrat Suter in den Verhandlungen der eidgenössischen Räte den Erlass einer Bestimmung, wonach die Rückweisung zur Beweisergänzung nur zulässig ist, wenn der beschuldigten Person das rechtliche Gehör verweigert wurde oder soweit die Anklageschrift Behauptungen zum objektiven Sachverhalt aufstellt, für welche die Untersuchungsakten keine Grundlage enthalten. Der Nationalrat wies den Antrag auf Vorschlag des Bundesrates ab. Bundesrat Blocher wies darauf hin, dass durch Art. 344 des Entwurfs (entsprechend Art. 343 StPO) die Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung gestärkt werde. Das Gericht könne nur noch in bestimmten Fällen davon absehen, Beweise in der Hauptverhandlung abzunehmen. Die Befürchtung, dass Hauptverhandlungen zu reinen Aktenprozessen würden, sei somit unbegründet. Würde ein Gericht versuchen, durch Rückweisung der Anklage zur Beweisergänzung an die Staatsanwaltschaft die Unmittelbarkeit zu unterlaufen, so würde es Art. 344 des Entwurfs (entsprechend Art. 343 StPO) verletzen, was im Rechtsmittelverfahren gerügt werden könnte (zum Ganzen AB 2007 N 1020 f.).Eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Beweisergänzung ist somit nur ganz ausnahmsweise zulässig. Es ist Aufgabe des Gerichts, allenfalls neue Beweise zu erheben, unvollständig erhobene Beweise zu ergänzen und im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss abgenommene Beweise nochmals zu erheben (Art. 343 StPO; siehe auch Art. 349 StPO) [E. 1.6.2].
Die Beschwerde ist hingegen gutzuheissen, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz stütze seine Verurteilung wegen mehrfacher Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses wesentlich auf Tatsachen, die vom Anklagesachverhalt nicht erfasst werden, und sie verletze dadurch den Anklagegrundsatz (E. 6, E. 7.3 und E. 8.2 hievor). Die Vorinstanz wird prüfen, ob der Beschwerdeführer durch die vom Anklagesachverhalt erfassten Mitteilungen im Mail vom 29. August 2006 den Tatbestand von Art. 162 Abs. 1 StGB erfüllt hat (E. 8.3 hievor). Sie wird den Beschwerdeführer in Bezug auf die Gegenstand des Verfahrens bildenden Äusserungen im Mail vom 16. September 2006 freisprechen (E. 8.4 hievor) [E. 9].
Zwar ging das fragliche Schreiben bei der Bundesanwaltschaft kurzzeitig verloren, weshalb es bei der Erteilung des Gutachtensauftrags vom 23. August 2012 unberücksichtigt blieb. Die Eingabe wurde jedoch wieder gefunden und am 27. August 2012 geprüft (E. 3.3.1).Die Vorinstanz wies mit Verfügung vom 5. Februar 2013 die Sache an die Bundesanwaltschaft zurück, damit diese unter anderem den Beschwerdeführer zu dem inzwischen eingegangenen Gutachten C. einvernehme. Die Bundesanwaltschaft sah davon ab (E. 1.7).