Qualitätsjournalismus à la “Solothurner Zeitung”

Das Bundesgericht hat heute ein Urteil und eine Medienmitteilung zum Entscheid über die Beschwerde gegen einzelne Bestimmungen des Kantonspolizeigesetzes SO publiziert. Die Solothurner Zeitung (sdf) berichtet dazu online unter folgendem Titel:

Beschwerde abgewiesen: Das Solothurner Polizeigesetz ist in allen wesentlichen Punkten rechtskonform.

Das Urteil (BGE 1C_39/2021 vom 29.11.2022, Publikation in der AS vorgesehen; vgl. die Medienmitteilung) lautet dagegen wie folgt:

1. 

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. 

§ 36septies Abs. 4 Satz 2 KapoG/SO und § 36octies Abs. 2 lit. a KapoG/SO werden aufgehoben. 

Die automatisierte Fahrzeugfahndung gemäss § 36octies KapoG/SO darf erst angeordnet werden, wenn die (im Sinne der Erwägungen) nötigen Schutz- und Kontrollbestimmungen in Kraft sind. 

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 3’000.– werden den Beschwerdeführenden zur Hälfte (ausmachend Fr. 1’500.–) auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. 

3. 

Der Kanton Solothurn hat die Beschwerdeführenden für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4’000.– zu entschädigen. 

Ich selbst war einer der Beschwerdeführer und freue mich sehr über den Entscheid. Besonderer Dank gebührt unserem Anwalt Dr. Markus Husmann, der dieses Urteil mit seiner Expertise erst ermöglicht hat.

Übrigens: was ich von Medienschaffenden erwarten würde:

  1. Vor der Publikation prüfen, was überhaupt angefochten war.
  2. Vor der Publikation den Entscheid lesen und nicht nur die Stellungnahme des Kantons.
  3. Vor der Publikation nicht nur den Beschwerdegegner (auch wenn es der Kanton ist) fragen, sondern auch die Beschwerdeführer.