Quellenschutz auch für Ringier-CEO
In einem Grundsatzentscheid (BGE 7B_733/2024 vom 14.02.2025, Publikation in der AS vorgesehen), der online trotz Verlinkung und entgegen der Ankündigung um 13.00 Uhr (noch) nicht abrufbar war und immer noch nicht abrufbar ist, hat sich das Bundesgericht für einmal ausdrücklich gegen die Wahrheitsfindung ausgesprochen. Verfügbar ist erst die Medienmitteilung, aus der ich wie folgt zitieren kann:
Der Gesetzgeber gewichtet das allgemeine Vertrauensverhältnis zwischen Informanten und Medienschaffenden grundsätzlich höher als das Bedürfnis nach Sachverhaltsaufklärung. Medienschaffende haben ihre Quellen nur offenzulegen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Da das Delikt der Amtsgeheimnisverletzung nicht vom Ausnahmekatalog von Artikel 172 Absatz 2 StPO umfasst ist, gilt der Quellenschutz im konkreten Fall ohne Einschränkung.
Den Quellenschutz kann offenbar (gemäss Medienmitteilung) auch der CEO eines Medienunternehmens beanspruchen:
Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen
Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, sowie ihre Hilfspersonen dürfen
demnach das Zeugnis verweigern in Bezug auf den Autor sowie auf den Inhalt und die
Quelle ihrer Informationen.