Quellenschutz: wenn der Beschuldigte die Materialien schafft
Im Beschwerdeentscheid zum Fall Blocher (s. meinen letzten Beitrag) äussert sich das Bundesgericht (BGE 1B_424/2013 vom 22.07.2014, E. 6) in epischer Breite zur Frage, ob ausnahmsweise vom Wortlaut von Art.264 Abs. 1 StPO abgewichen werden könne, wie dies die Vorinstanz unter wohl nicht ganz redlicher Berufung auf Heimgartner (Strafprozessuale Beschlagnahme – Wesen, Arten und Wirkungen, Habilitationsschrift, Zürich 2011) getan hatte.
Das Bundesgericht zitiert aus den Materialien und damit aus den Voten des Beschuldigten, der damals noch Justizminister war und sich dafür einsetzte, dass der Quellenschutz “ungeachtet des Ortes” der beschlagnahmten Gegenstände gewährleistet sein müsse. In der ständerätlichen Beratung vom 7. Dezember 2006 führte der damalige Justizminister aus, der
Schutz vor Beschlagnahme bei Berufspersonen müsse im Falle der Schriftlichkeit ungeachtet dessen bestehen, wo sich das Schriftstück befindet. Dies sei eine Selbstverständlichkeit, die nicht ausdrücklich festgehalten werden müsse.
Daran hielt er auch im Nationalrat am 19. Juni 2006 fest. Da blieb dem Bundesgericht nur folgendes Fazit:
Würdigt man dies gesamthaft, bestehen hier keine triftigen Gründe dafür, ausnahmsweise vom klaren Wortlaut von Art. 264 Abs. 1 StPO abzuweichen. Unter das Beschlagnahmeverbot fallen demnach nicht nur Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr des Beschwerdeführers mit den von ihm genannten Journalisten, die sich in deren Gewahrsam befinden, sondern auch solche, die sich im Gewahrsam des Beschwerdeführers und Dritter befinden. Die abweichende Auffassung der Vorinstanz verletzt Bundesrecht (E. 6.10).