Rachsüchtiger Abwart
Am Fahrzeug einer Frau, die seit einem Jahr mit ihrem Abwart im Streit lag, wurde der Bremsschlauch durchgeschnitten. Das Tatwerkzeug, eine Gartenschere, wurde in einem Schrank vor der Wohnung des Abwarts sichergestellt. Der Abwart wurde durch alle Instanzen wegen Gefährdung des Lebens verurteilt. Auch das Bundesgericht schützt das Verdikt (BGer 6B_748/2011 vom 31.05.2012), denn die Willkürrüge konnte auch in diesem Fall nicht durchdringen.
Der Fall zeigt aber schön, wie unsinnig die Willkürkognition im Grunde ist: je unsicherer die Beweislage ist, desto aussichtsloser ist die Willkürrüge. Selbst wenn das Bundesgericht die Wahrscheinlichkeit für die Unschuld höher gewichten würde als für die Schuld, würde es bei der Verurteilung bleiben müssen:
Insgesamt beschränkt sich der Beschwerdeführer weitgehend darauf, seine Sichtweise des Geschehens darzulegen, noch einmal alle Einwendungen vorzubringen, die er im kantonalen Verfahren erhoben hat, und geltend zu machen, es bestünden aufgrund der Tatsachen erhebliche Zweifel zugunsten des Angeklagten. Es mag zutreffen, dass eine Würdigung der Beweise, wie sie der Beschwerdeführer als richtig ansieht, ebenso in Betracht gezogen werden könnte oder gar vorzuziehen wäre, doch genügt dies nicht, um Willkür zu bejahen. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, soweit sie überhaupt den Anforderungen an die Beschwerdebegründung genügt (BGE 134 II 244 E. 2.2) [E. 4, Hervorhebungen durch mich].
Hmm, aus rein forensischer Sicht ein bisschen strange, Tatwerkzeug wurde festgetellt, doch ob der Abwart diese benutzt hat nicht. Womöglich hätte eine Daktylographische Untersuchung ja was gebracht. Frage mich sonst wie man ohne den Nachweis dass der Abwart das Tatwerkzeug auch benutzt hat einfach zu behaupten es sei so gewesen. Und er hat ja recht was den Schrank betrifft, der ist im Gang also kann es jeder gewesen sein der da ran kam. Womöglich hat jemand das Tatwerkzeug sogar absichtlich dort platziert um dem Abwart eine auszuwischen, was in diesem fall gar nicht mal so abwägig wäre.
Und sonst, verstehe ich auch nicht, dass das BG schreibt es hätte tatsächlich auch ganz anders sein können aber dann trotzdem keine Zweifel bestehen. Ich meine, wenn anscheinend ja gar nicht erwiesen ist wie es denn nun tatsächlich war, dann scheint es Zweifel zu geben, gilt da nicht “in dubio pro reo”?
Aber anscheinend genügt es in der Schweiz wenn man jemanden nicht mag, dann ist man automatisch der Schudige wenn demjenigen den man nicht mag was geschehen ist und dummerweise das Tatwerkzeug in der Nähe auftaucht, völlig egal ob man es nun tatsächlich war oder nicht … so jedenfalls habe es nun verstanden beim lesen. Gut zu wissen wenn man jemanden was reinhauen will… 😉