Rachsüchtiger Abwart

Am Fahrzeug einer Frau, die seit einem Jahr mit ihrem Abwart im Streit lag, wurde der Bremsschlauch durchgeschnitten. Das Tatwerkzeug, eine Gartenschere, wurde in einem Schrank vor der Wohnung des Abwarts sichergestellt. Der Abwart wurde durch alle Instanzen wegen Gefährdung des Lebens verurteilt. Auch das Bundesgericht schützt das Verdikt (BGer 6B_748/2011 vom 31.05.2012), denn die Willkürrüge konnte auch in diesem Fall nicht durchdringen.

Der Fall zeigt aber schön, wie unsinnig die Willkürkognition im Grunde ist: je unsicherer die Beweislage ist, desto aussichtsloser ist die Willkürrüge. Selbst wenn das Bundesgericht die Wahrscheinlichkeit für die Unschuld höher gewichten würde als für die Schuld, würde es bei der Verurteilung bleiben müssen:

Insgesamt beschränkt sich der Beschwerdeführer weitgehend darauf, seine Sichtweise des Geschehens darzulegen, noch einmal alle Einwendungen vorzubringen, die er im kantonalen Verfahren erhoben hat, und geltend zu machen, es bestünden aufgrund der Tatsachen erhebliche Zweifel zugunsten des Angeklagten. Es mag zutreffen, dass eine Würdigung der Beweise, wie sie der Beschwerdeführer als richtig ansieht, ebenso in Betracht gezogen werden könnte oder gar vorzuziehen wäre, doch genügt dies nicht, um Willkür zu bejahen. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, soweit sie überhaupt den Anforderungen an die Beschwerdebegründung genügt (BGE 134 II 244 E. 2.2) [E. 4, Hervorhebungen durch mich].