Racial Profiling – so what?

Der Beschwerdeführer aus meinem letzten Beitrag war übrigens guineischer Mann, der wegen Drogenhadels angeklagt ist. Der Verdacht rührte aus einer anlasslosen Durchsuchung seines Mobiltelefons. Dazu äussert sich das Bundesgericht auch in einer Pressemitteilung, die genauso wenig überzeugt wie die Erwägungen im Urteil selbst (BGer 7B_103/2024 vom 11.03.2024 E. 2):

Im Zentrum steht die Frage, ob die aus der Durchsuchung des Mobiltelefons gewonnenen und aus diesen abgeleiteten Beweismittel (WhatsApp-Kontakte, Aussagen der WhatsApp-Kontakte) verwertet werden dürfen. Die Durchsuchung von Daten auf elektronischen Geräten wie einem Mobiltelefon geht darüber hinaus, was der Polizei im Rahmen einer Kontrolle mitgeführter Sachen bei einer Anhaltung erlaubt wäre. Für die Durchsuchung des Mobiltelefons als Zwangsmassnahme im Sinne der Schweizerischen Strafprozessordnung lag sodann keine Anordnung der Staatsanwaltschaft vor. Es handelte sich auch nicht um eine Situation von Gefahr in Verzug, da keinerlei Anfangsverdacht bestand. Insbesondere lagen bei der Anhaltung keine Anzeichen für eine Tätigkeit als Kokaindealer vor, gegen die sich die in Genf geführte Aktion TEMBO richtete. Die Durchsuchung als solche erweist sich damit als unverhältnismässig. Das Bundesgericht erinnert diesbezüglich an die kürzliche Verurteilung der Schweiz wegen “racial profiling” durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Die im konkreten Fall erfolgte Durchsuchung des Mobiltelefons kommt einer “fishing expedition” gleich. Gemäss einem jüngeren Urteil des Bundesgerichts (Urteil 6B_821/2021) können auf diese Weise erlangte Beweismittel dennoch verwertbar sein. Dazu ist eine Interessenabwägung erforderlich.