Rasen im Baustellenbereich

Ein Motorradfahrer hat in einem Baustellenbereich die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 69 km/h und (anschliessend) die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 59 km/h überschritten. Dafür wurde er im Kanton Schwyz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 56 Tagessätzen und zu einer Busse von CHF 1,820.00 verurteilt (Art. 90 Abs. 3 und Art. 90 Abs. 2 SVG).

Das Bundesgericht bestätigt das Urteil (BGer 6B_1349/2017 vom 02.10.2018).

Zum objektiven Tatbestand für den Baustellenbereich:

Es lag daher eine besondere Gefahrensituation vor, welche vonseiten der Verkehrsteilnehmer eine erhöhte Vorsicht sowie notorischerweise eine Temporeduktion erforderte. Eine Geschwindigkeit von knapp 150 km/h erscheint unter den gegebenen Umständen als besonders krass und im betreffenden Strassenabschnitt beispiellos. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist umso mehr besonders gefährlich, weil die Fahrbahn feucht und das Verkehrsaufkommen rege waren (E. 2.2.1).

Subjektiv:

Angesichts der unter den gegebenen Umständen besonders krassen und gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern rücksichtslosen Geschwindigkeitsüberschreitung ist es gleichfalls nachvollziehbar anzunehmen, er habe die Verwirklichung des geschaffenen Risikos mindestens in Kauf genommen. Daran ändert nichts, dass sich der Beschwerdeführer in erster Linie selber gefährdete. Im Übrigen verkennt er mit seiner Argumentation, dass der subjektive Tatbestand des Art. 90 Abs. 3 SVG nur die Inkaufnahme der Risikoverwirklichung, nicht aber einer tatsächlichen Gefahr oder gar eines bestimmten Erfolges verlangt (oben E. 2.1) [E. 2.2.2].

Nicht restlos überzeugt allenfalls die verworfene Handlungseinheit:

Wie die Vorinstanz willkürfrei feststellt und unbestritten ist, hat der Beschwerdeführer nach der Baustellenausfahrt bewusst beschleunigt (…). Ihr ist zuzustimmen, dass er damit einen neuen Willensentschluss gefällt hat, sodass sein Verhalten nicht als natürliche Handlungseinheit zu qualifizieren ist, ohne dass es auf die räumliche und zeitliche Nähe der Einzelakte entscheidend ankäme (E. 2.3).