Rasende Polizisten
Auch Polizisten im Dienst können den Rasertatbestand (Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG) erfüllen, wenn sie mitten in der Nacht mit über 120 km/h durch ein Wohngebiet (signalisierte Höchstgeschwindigkeit: 50 km/h) jagen.
Das Bundesgericht kassiert ein Urteil des Kantonsgerichts GE (BGer 6B_1224/2019 vom 24.01.2020, Fünferbesetzung), das den fehlbaren Polizeibeamten nur wegen Art. 90 Abs. 2 SVG verurteilt hatte.