Rasende Polizistin

Bekanntlich gelten die Verkehrsregeln auch für die Polizei. Es ist gemäss Bundesgericht daher rechtens, dass eine Polizistin, welche innerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge von 6 km/h um 61 km/h überschritten hatte, verurteilt wurde (BGer 6B_1006/2013 vom 25.09.2014), und zwar zur drakonisch harten Strafe von 30 Tagessätzen zu CHF 110.00 (bedingt) und einer Verbindungsbusse von CHF 750.00. Weder Dringlichkeit (Art. 100 Ziff. 4 SVG)  noch rechtmässiges Handeln nach Art. 14 StGB konnte die Beamtin für sich in Anspruch nehmen.