Raser zu Recht wegen eventualvorsätzlicher Tötung verurteilt
Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung eines jungen Automobilisten, der bei einem Rennen auf einer öffentlichen Strasse die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren hat und dabei ein korrekt entgegenkommendes Fahrzeug erfasst hat, dessen Insassen zu Tode kamen (BGer 6B_168/2010 vom 04.06.2010).
Strittig war vor Bundesgericht das Wissenselement des Vorsatzes (Art. 12 Abs. 2 StGB). Dazu das Bundesgericht:
Als erfüllt erweist sich beim Beschwerdeführer aber auch das Willenselement. Wie sich aus dem angefochtenen Entscheid ergibt, handelt es sich vorliegend um einen besonders krassen Fall, bei welchem der Schluss auf ein eventualvorsätzliches Handeln mit Bundesrecht im Einklang steht. Der Beschwerdeführer ist bei der Verfolgung des Saabs durch seine Fahrweise an der Grenze der Fahrstabilität seines Fahrzeugs unter Berücksichtigung seiner Unerfahrenheit ein äusserst hohes Risiko eingegangen. Die von ihm begangene Sorgfaltspflichtverletzung wiegt angesichts der vollständigen Ausserachtlassung fundamentalster Verkehrsregeln (Höchstgeschwindigkeit, Sicherheitsabstand) sehr schwer. Wie die Vorinstanz zu Recht annimmt, erlaubten ihm die konkreten Umstände nicht mehr, ernsthaft darauf zu vertrauen, den als möglich erkannten Erfolg durch fahrerische Fähigkeiten vermeiden zu können. Dieser Schluss wird auch durch das verkehrstechnische Gutachten des DTC, woraus sich ergibt, dass die Kurve mit dem Fahrzeug des Beschwerdeführers bei der errechneten Geschwindigkeit von (mindestens) 128 km/h theoretisch zu bewältigen gewesen wäre, nicht in Frage gestellt, zumal daraus – wie die Vorinstanz zutreffend ausführt – nicht auf die effektiven Möglichkeiten des Beschwerdeführers geschlossen werden kann. Auf diese, d.h. auf dessen konkreten damaligen Fähigkeiten, kommt es nach richtiger vorinstanzlicher Auffassung aber an. Insoweit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer im Unfallzeitpunkt erst seit 40 Tagen im Besitze des Führerausweises war und damit als Neulenker weder Fahrpraxis noch Fahrerfahrung aufwies. Sich unter diesen Umständen auf die festgestellte Verfolgungsjagd einzulassen, spricht für und nicht gegen die Inkaufnahme der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung. Ebenso wenig konnte das Rennen von Anfang März 2006 dem Beschwerdeführer Anlass geben, ernsthaft daran zu glauben, die Verfolgung des Saabs würde schon nicht in der Katastrophe enden. Denn damals war nur durch “pures Glück” ein Unfall verhindert worden. Wenn der Beschwerdeführer deshalb geltend macht, er habe geglaubt, er werde die Situation schon unter Kontrolle halten, liegt darin nur die blosse Hoffnung darauf, dass sich der Tatbestand dank glücklicher Fügung doch nicht verwirklichen werde, welche die Inkaufnahme des Erfolgs nicht ausschliesst (BGE 130 IV 58 E. 9.1.1; 6S.114/2005 E. 5 mit Hinweisen). Es kommt hinzu, dass hier, anders als in BGE 133 IV 1 und 9, die Lenkerin im entgegenkommenden Fahrzeug keinerlei Abwehrchance bzw. keine reelle Möglichkeit hatte, einen Unfall mit schwerwiegenden Konsequenzen einschliesslich Todesfolgen durch eine zweckmässige Reaktion abzuwenden. Der Nichteintritt des Erfolgs hing damit überwiegend oder gar ausschliesslich von Glück und Zufall ab. Indem der Beschwerdeführer mit seinem – erlaubterweise – tiefergelegten, 200 PS-starken Wagen die Verfolgungsfahrt (“Nachbrettern”) auf der relativ kurvenreichen Strasse unbeirrt durchzog, liess er es letztlich, wie die Vorinstanz richtig erkennt, im eigentlichen Sinn “darauf ankommen”. Aufgrund der geschilderten Situation konnte er gar nicht anders, als ernsthaft mit der Tatbestandsverwirklichung zu rechnen. Dass er sich bei seiner Fahrt auch selbst gefährdete, ändert daran nichts. Sein Verhalten kann nicht mehr als blosser jugendlicher Übermut bzw. unverantwortlicher und rücksichtsloser Leichtsinn gewürdigt werden. Aus dem Geschehensablauf und unter Berücksichtigung der Warnungen und Bitten seiner Freundin, vom gefährlichen Tun abzulassen, ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nur darum ging, den Beweis seiner fahrerischen Überlegenheit zu erbringen bzw. dem Saabfahrer – auf dessen Herausforderung hin – den “Meister” zu zeigen. Dieses Ziel stellte er in Kenntnis aller Risiken über alles, auch über die eigene Sicherheit und diejenige seiner Beifahrerin und anderer Verkehrsteilnehmer. Damit brachte er, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, insgesamt zum Ausdruck, dass ihm der als möglich erkannte Erfolg gleichgültig war (vgl. BGE 130 IV 58 E. 9.1.1.). Aus diesen Gründen lässt sich das Verhalten des Beschwerdeführers nicht mehr als fahrlässiges Handeln würdigen (E. 1.4).
Damit ist die fünfjährige Freiheitsstrafe – es waren noch andere Delikte zu beurteilen – rechtskräftig.
Hmm, wenn es also etwas ausschliesslich von Glück und Zufall abhängt, dann ist es mehr als nur fahrlässiges Handeln und bereits eventualvorsätzlich? Interessant in einer Welt wo so viel nur von von Glück und Zufall abhängt… Ich bin zwar wirklich kein Freund von Tätern, doch ich frage mich beim “Eventualvorsatz” ohnehin, wie soll man etwas was ausschliesslich im Kopf des Täters abspielt ohne Telepathie oder ähnliches beweisen… Da einfach Glück und Zufall als Masseinheit zu nehmen ist ein bisschen strange oder? Ich meine, das trifft dann auch auf viele andere Dinge zu, wo nur Glück darüber entscheidet?!
Der Beweis innerer Tatsachen ist immer heikel. Man versucht halt, aus den äusseren Umständen auf die inneren zu schliessen.
Der Fokus liegt nicht darauf, dass wenn “ETWAS” ausschliesslich von Glück und Zufall abhängt Eventualvorsatz vorliegt, sondern darauf, dass es sich um ein gefährliches und gefährdendes Handeln handelt. Und wer dieses gefährliche Handeln nicht mehr im Griff hat, so dass das Eintreten des Resultates der Gefährundung nur von Glück oder Zufall abhängt bzw. das Nichteintreten ebenso, der nimmt in Kauf…
Aber natürlich, was der Täter denkt weiss man nie. Entweder man interpretiert oder man lässt es ganz bleiben.
– es waren noch andere Delikte zu beurteilen –
Ein sehr wichtiges Detail, denn das Urteil geistert bereits durch diverse Foren mit dem Tenor “Raserei mit 5 Jahren Gefängnis bestraft”…