Raser zu Recht wegen eventualvorsätzlicher Tötung verurteilt

Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung eines jungen Automobilisten, der bei einem Rennen auf einer öffentlichen Strasse die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren hat und dabei ein korrekt entgegenkommendes Fahrzeug erfasst hat, dessen Insassen zu Tode kamen (BGer 6B_168/2010 vom 04.06.2010).

Strittig war vor Bundesgericht das Wissenselement des Vorsatzes (Art. 12 Abs. 2 StGB). Dazu das Bundesgericht:

Als erfüllt erweist sich beim Beschwerdeführer aber auch das Willenselement. Wie sich aus dem angefochtenen Entscheid ergibt, handelt es sich vorliegend um einen besonders krassen Fall, bei welchem der Schluss auf ein eventualvorsätzliches Handeln mit Bundesrecht im Einklang steht. Der Beschwerdeführer ist bei der Verfolgung des Saabs durch seine Fahrweise an der Grenze der Fahrstabilität seines Fahrzeugs unter Berücksichtigung seiner Unerfahrenheit ein äusserst hohes Risiko eingegangen. Die von ihm begangene Sorgfaltspflichtverletzung wiegt angesichts der vollständigen Ausserachtlassung fundamentalster Verkehrsregeln (Höchstgeschwindigkeit, Sicherheitsabstand) sehr schwer. Wie die Vorinstanz zu Recht annimmt, erlaubten ihm die konkreten Umstände nicht mehr, ernsthaft darauf zu vertrauen, den als möglich erkannten Erfolg durch fahrerische Fähigkeiten vermeiden zu können. Dieser Schluss wird auch durch das verkehrstechnische Gutachten des DTC, woraus sich ergibt, dass die Kurve mit dem Fahrzeug des Beschwerdeführers bei der errechneten Geschwindigkeit von (mindestens) 128 km/h theoretisch zu bewältigen gewesen wäre, nicht in Frage gestellt, zumal daraus – wie die Vorinstanz zutreffend ausführt – nicht auf die effektiven Möglichkeiten des Beschwerdeführers geschlossen werden kann. Auf diese, d.h. auf dessen konkreten damaligen Fähigkeiten, kommt es nach richtiger vorinstanzlicher Auffassung aber an. Insoweit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer im Unfallzeitpunkt erst seit 40 Tagen im Besitze des Führerausweises war und damit als Neulenker weder Fahrpraxis noch Fahrerfahrung aufwies. Sich unter diesen Umständen auf die festgestellte Verfolgungsjagd einzulassen, spricht für und nicht gegen die Inkaufnahme der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung. Ebenso wenig konnte das Rennen von Anfang März 2006 dem Beschwerdeführer Anlass geben, ernsthaft daran zu glauben, die Verfolgung des Saabs würde schon nicht in der Katastrophe enden. Denn damals war nur durch “pures Glück” ein Unfall verhindert worden. Wenn der Beschwerdeführer deshalb geltend macht, er habe geglaubt, er werde die Situation schon unter Kontrolle halten, liegt darin nur die blosse Hoffnung darauf, dass sich der Tatbestand dank glücklicher Fügung doch nicht verwirklichen werde, welche die Inkaufnahme des Erfolgs nicht ausschliesst (BGE 130 IV 58 E. 9.1.1; 6S.114/2005 E. 5 mit Hinweisen). Es kommt hinzu, dass hier, anders als in BGE 133 IV 1 und 9, die Lenkerin im entgegenkommenden Fahrzeug keinerlei Abwehrchance bzw. keine reelle Möglichkeit hatte, einen Unfall mit schwerwiegenden Konsequenzen einschliesslich Todesfolgen durch eine zweckmässige Reaktion abzuwenden. Der Nichteintritt des Erfolgs hing damit überwiegend oder gar ausschliesslich von Glück und Zufall ab. Indem der Beschwerdeführer mit seinem – erlaubterweise – tiefergelegten, 200 PS-starken Wagen die Verfolgungsfahrt (“Nachbrettern”) auf der relativ kurvenreichen Strasse unbeirrt durchzog, liess er es letztlich, wie die Vorinstanz richtig erkennt, im eigentlichen Sinn “darauf ankommen”. Aufgrund der geschilderten Situation konnte er gar nicht anders, als ernsthaft mit der Tatbestandsverwirklichung zu rechnen. Dass er sich bei seiner Fahrt auch selbst gefährdete, ändert daran nichts. Sein Verhalten kann nicht mehr als blosser jugendlicher Übermut bzw. unverantwortlicher und rücksichtsloser Leichtsinn gewürdigt werden. Aus dem Geschehensablauf und unter Berücksichtigung der Warnungen und Bitten seiner Freundin, vom gefährlichen Tun abzulassen, ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nur darum ging, den Beweis seiner fahrerischen Überlegenheit zu erbringen bzw. dem Saabfahrer – auf dessen Herausforderung hin – den “Meister” zu zeigen. Dieses Ziel stellte er in Kenntnis aller Risiken über alles, auch über die eigene Sicherheit und diejenige seiner Beifahrerin und anderer Verkehrsteilnehmer. Damit brachte er, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, insgesamt zum Ausdruck, dass ihm der als möglich erkannte Erfolg gleichgültig war (vgl. BGE 130 IV 58 E. 9.1.1.). Aus diesen Gründen lässt sich das Verhalten des Beschwerdeführers nicht mehr als fahrlässiges Handeln würdigen (E. 1.4).
Damit ist die fünfjährige Freiheitsstrafe – es waren noch andere Delikte zu beurteilen – rechtskräftig.