Raserwagen zu Recht beschlagnahmt

Das Bundesgericht bestätigt die Beschlagnahme eines Fahrzeugs, mit dem ein deutscher Staatsangehöriger die Verkehrsregeln in der Schweiz qualifiziert verletzt hat (Höchstgeschwindigkeit um netto 69 km/h überschritten; BGE 1B_98/2013 vom 25.04.2013, Publikation in der AS vorgesehen). Das Bundesgericht konnte einen Fall beurteilen, der sich zehn Tage nach Inkrafttreten von Art. 90a SVG ereignet hat.

Die gesetzlichen Voraussetzungen machten dem Bundesgericht keine Probleme. Schwieriger war es bei der Verhältnismässigkeit, insbesondere bei der Erforderlichkeit:

Beim Beschwerdeführer handelt es sich nach den Akten um einen solventen, in geordneten Verhältnissen lebenden und – ausserhalb des Strassenverkehrs – gesetzestreuen deutschen Staatsangehörigen, von dem erwartet werden kann, dass er sich den Konsequenzen einer allfälligen Verurteilung unterzieht. Allerdings wäre es für ihn ein Leichtes, das Fahrzeug nach einer Freigabe in sein Heimatland überführen, was eine allfällige Einziehung jedenfalls erschweren würde. Eine mildere Massnahme, den Schweizerischen Strafverfolgungsbehörden den Zugriff auf das Fahrzeug zu sichern, ist nicht ersichtlich. Insgesamt erscheint die Beschlagnahme daher auch unter diesem Gesichtspunkt (gerade noch) vertretbar. Die Strafverfolgungsbehörden werden allerdings dem Umstand, dass die Beschlagnahme unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit heikel erscheinen könnte, durch eine besonders beförderliche Verfahrensführung Rechnung zu tragen haben (E. 2.4).

Ich hätte eher an der Eignung der Zwangsmassnahme gezweifelt. Diese Zweifel zerstreut das Bundesgericht wie folgt, bezieht sich dabei aber auf die Eignung der Einziehung:

Der Beschwerdeführer ist einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG dringend verdächtig, mithin eines Verbrechens und damit einer Straftat, deren Schwere die Einziehung eines Personenwagens rechtfertigen könnte. Damit liegt es im Bereich des Möglichen, dass diese Straftat die Einziehungsvoraussetzung von Art. 90 Abs. 1 lit. a SVG erfüllt. Das Gleiche gilt für die Voraussetzung von lit. b: Der Beschwerdeführer hat sich bisher nach den Angaben des Kraftfahrt-Bundesamtes (Flensburg) bereits vier zum Teil gravierende Geschwindigkeitsübertretungen zu Schulden kommen lassen. Es könnte durchaus sein, dass das sehr leistungsstarke, sportliche Tatfahrzeug weitere Geschwindigkeitsexzesse des Beschwerdeführers begünstigt, eine Einziehung mithin geeignet ist, den Beschwerdeführer von Geschwindigkeitsexzessen in der Schweiz abzuhalten. Dessen Einziehung fällt daher aus materiellrechtlichen Gründen nicht von vornherein ausser Betracht, womit die zu ihrer Sicherung erfolgte Beschlagnahme grundsätzlich nicht zu beanstanden ist.

Einem Schweizer kann das somit nicht passieren, oder?