Raub im Freizeitclub Seebach: Beschwerden abgeschmettert
Gleich mehrfach musste sich das Bundesgericht mit Nichtigkeitsbeschwerden und staatsrechtlichen Beschwerden im Zusammenhang mit einem Raub im zürcherischen Freizeitclub Seebach auseinandersetzen (zuletzt mit den Urteilen 6S.124/2005, 6P.70/2006 sowie 6S.122/2005 vom 17.08.2006). Den Fällen liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Am 13. Mai 2002 drangen drei maskierte und bewaffnete Personen in den Freizeitclub Seebach in Zürich ein. Dabei richteten sie die Waffen auf die Gäste, fesselten sie teilweise, durchsuchten sie und nahmen ihnen Wertgegenstände ab. Anschliessend fuhren die Täter nach Uster, wo sie die Beute teilten.
Alle drei Täter wurden mit je 3 Jahren Zuchthaus bestraft, wobei es nach dem Gang nach Lausanne auch bleibt. Rechtlich sind die Entscheide nicht besonderes interessant. Das Bundesgericht prüfte die Rügen materiell kaum, weil die Beschwerden mehrheitlich als ungenügend begründet qualifiziert wurden.