Raucherkriminalität
Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung eines Barbetreibers wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen (BGer 6B_75/2012 vom 26.10.2012, Fünferbesetzung). Der Barbetreiber machte geltend, sein Lokal sei nicht öffentlich. Es hätten nur Vereinsmitglieder Zugang. Das überzeugt das Bundesgericht natürlich nicht.
Dem Bundesgericht ist das zu fadenscheinig. Es stellt fest, dass der Verein der Umgehung des Gesetzes diene.
Die Gesundheit des Einzelnen ist nicht ein durch den Straftatbestand von Art. 5 Abs. 1 lit. a PaRG geschütztes Rechtsgut. Die Einwilligung des Einzelnen in die Gefährdung der Gesundheit durch Passivrauchen ist rechtlich unerheblich und schliesst eine Bestrafung nicht aus. Der Schutz der Gesundheit ist ein Zweck des Gesetzes. Dieser steht nicht zur Disposition des Einzelnen.
(PaRG; SR 818.31)
Bald kennt jedes Rechtsgebiet seinen eigenen Öffentlichkeitsbegriff …