Rayonverbot aufgehoben

Das Bundesgericht (BGer 1C_453/2009 vom 12.01.2010) kassiert ein Urteil der Walliser Behörden wegen unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ein von der Kantonspolizei ausgesprochenes Rayonverbot (gestützt auf die bis Ende 2009 geltenden Art. 24b und 24g BWIS, Art. 21c VWIS) mit folgendem Wortlaut:

Es ist Ihnen untersagt, sich 3 Stunden vor, während und 3 Stunden nach allen sportlichen Veranstaltungen im Wallis, in den auf den folgenden bezeichneten Gebieten (Rayons) aufzuhalten. Dieses Rayonverbot ist für die kommenden 12 Monate ab Datum des Entscheids gültig.

Der Beschwerdeführer bestreitet das Verhalten, das zum Rayonverbot geführt hat:

Er hat diverse Beweise offeriert, um darzulegen, dass er sich an jenem 14. März 2009 nicht in Sitten aufgehalten hatte. Das Kantonsgericht hat diese Beweisanerbieten mit der Begründung für unerheblich erachtet, auf den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Sitten komme es nicht an, weil das Rayonverbot in Anbetracht des Stadion-Verbots des SFL habe erlassen werden können (E. 2.2).

Die kantonalen Behörden verweigerten dem Beschwerdeführer den Beweis. Das Bundesgericht erkennt darin eine Gehörsvereltzung:

Nach Art. 24b BWIS kann einer Person, die sich anlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich an Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligt hat, der Aufenthalt in einem genau umschriebenen Rayon im Umfeld von Sportveranstaltungen zu bestimmten Zeiten für eine Höchstdauer von einem Jahr verboten werden. Zuständig hierfür ist nach Art. 24b Abs. 3 BWIS in erster Linie die Behörde des Wohnsitzkantons, in zweiter Linie die Behörde desjenigen Kantons, in dem sich die betroffene Person an der Gewalttätigkeit beteiligt hat.

Im vorliegenden Fall hat der Kanton Basel-Stadt, wo der Beschwerdeführer unbestrittenermassen seinen Wohnsitz hat, keine Massnahmen getroffen. Gemäss Art. 24b Abs. 3 BWIS kann ein Rayonverbot daher von jenem Kanton angeordnet werden, in dem sich die betroffene Person an der Gewalttätigkeit beteiligt hat. Unter diesem Gesichtswinkel kann im vorliegenden Fall nicht auf die Vorkommnisse vom 7. Oktober 2007 in Aarau und das entsprechende Stadionverbot abgestellt werden. Wohl wird ein Stadionverbot von Sportverbänden gemäss Art. 21b der Verordnung zum BWIS (SR 120.2) als Nachweis eines gewalttätigen Verhaltens betrachtet. Doch setzt ein damit begründetes Rayonverbot voraus, dass das zugrunde liegende gewalttätige Verhalten sich in dem Kanton manifestierte, in dem das Rayonverbot angeordnet werden soll.

Vor diesem Hintergrund konnte die Kantonspolizei Wallis ein Rayonverbot nur unter der Voraussetzung aussprechen, dass der Beschwerdeführer nachweislich an einer Gewalttätigkeit im Sinne von Art. 24b Abs. 1 BWIS beteiligt war. Bei dieser Sachlage kommt der Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse in Sitten, insbesondere der Frage, ob sich der Beschwerdeführer an jenem 14. März 2009 in Sitten aufhielt und an Gewalttätigkeiten beteiligte, entscheidende Bedeutung zu.

Die Beweisofferten des Beschwerdeführers zielten im Wesentlichen auf die Abklärung eben dieser Fragen hin. Sie durften daher weder als unerheblich betrachtet noch in antizipierter Beweiswürdigung als nicht erforderlich zurückgewiesen werden. Indem das Kantonsgericht den Beschwerdeführer nicht zum Beweis zugelassen hatte, hat es dessen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt (E. 2.3).